Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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XI. Herzogtum Anuhalt. XV. Freie und Hausestadt Lübeck. 
Ballenstedt: Progymnasiale Abteilung (Privat= Lübeck: s Privatrealschule des Dr. G. A. Reimann. 
Progymnasium) und / Realabteilung 
des Privat-Instituts des Professors 
des Peio Auseuts Profess XVI. Freie und Hausestadt Hamburg. 
XII. Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. Hamburg: zule der Ur. Asteber er 
Keilhau: fErziehungsanstalt von Dr. Otto Leitung des Dr. Oskar Dränert, 
Wächter (früher Professor Baroy). Schule des Dr. A. Wichard Lange, 
— fSchuledesDk.Th.Wahnschass. 
qu Uürstentum Waldeck. #Realschule der Talmud-Tora, unter 
Pyrmont: Pädagogium des Dr. Hermann Karl Leitung des Dr. Joseph Gold- 
Gotthilf Caspari (Progymnasial= schmidt, 
abteilung und „Realschulabteilung #Realschule des unter Leitung des 
mit kaufmännischem Rechnen und Direktors M. Hennig und des 
Unterricht in der Buchführung).) wissenschaftlichen Lehrers Karl 
* Harald von Dameck stehenden 
NIV. Fürstentum Reuß ngerer Linie. Paulinums, Pensionatdes Rauhen 
Gera: fAmthor'sche höhere Privat-Handelsschule Hauses. 
unter Leitung des Dr. Friedrich Claußen. 
  
Lehranstalten im Auslande.? 
Antwerpen: Realschule der Allgemeinen Deutschen Schule unter Leitung des Dr. Bernhard Gaster,) 
Brüssel: Realprogymnasium des deutschen Schulvereins unter Leitung des Dr. Richard Jahnke,) 
Bukarest: Deutsche Realschule der evangelischen Kirchengemeinde unter Leitung des Dr. Franz 
Schmidt,) 
Constantinopel: Realschule der deutschen und schweizer Schulgemeinde unter Leitung des Dr. Hans 
Karl Schwatlo, 
Mailand: Internationale Schule protestantischer Familien unter Leitung des Niklaus Stauffer.“) 
Berlin, den 17. August 1904. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hopf. 
1) Die bis zum Michaelistermin 1902 gewährte Berechtigung gilt bis dahin 1904 einschließlich. 
2) Die Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter Leitung eines 
Regierungskommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung 
von Aufsichtswegen genehmigt ist. Befrciungen von der mündlichen Prüfung oder einzelnen Teilen 
derselben sind unstatthaft. 
2) Mit rückwirkender Geltung bis zum Prüfungstermin 1903. 
*) Mit Geltung bis zum Prüfungstermin 1904 einschließlich. 
*) Mir rückwirkender Geltung bis zum Prüfungstermin 1903. Die Berechtigung hat vorläufig bis zum 
Prüfungstermin 1905 einschließlich Geltung. 
°) Die Berechtigung hat vorläufig nur für das Jahr 1905 einschließlich Geltung.
	        
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