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Nr. 3751.
Bekanntmachung, das Normalstatut für Ortsviehversicherungsvereine betreffend.
R. Staatsministerium des Innern.
Mit Bezugnahme auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. Mai 1896 (Gesetz-
und Verordnungsblatt S. 214) wird nachstehend die von der K. Versicherungskammer,
Abteilung für Viehversicherung, mit Zustimmung des der Anstaltsverwaltung beigegebenen
Ausschusses gemäß Art. 4 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Mai 1896,
die Viehversicherungsanstalt betreffend, beschlossene Anderung des § 26 Abs. 1 des Nor-
malstatuts für Ortswviehversicherungsvereine mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß die
neue Bestimmung am 1. März 1904 in Wirksamkeit tritt:
„Wird das Fleisch eines geschlachteten Rindviehstückes wegen eines gesetzlichen
Gewährfehlers polizeilich ganz oder teilweise als ungenießbar erklärt (Art. 1 Abf. 1
des Gesetzes vom 11. Mai 1896), so besteht die Entschädigung in acht Zehn-
teln jener Summe, um welche das Fleisch des geschlachteten Tieres durch die
Ungenießbarkeitserklärung an seinem Verkaufswerte verloren hat.“
Maünchen, den 14. Februar 1904.
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
Nr. 3606.
Bekanntmachung, Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisierten Main von der Regnitz-
· mündung abwärts betreffend.
fi. Staatsministerium des Königlichen Bauses und des Außern,
f#. Staatsministerium des Innern und
fl. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten.
Der Schiffahrtspolizeiordnung für den nichtkanalisierten Main von der Regnitzmündung
abwärts vom 25. November 1901 (Gesetz= und Verordnungsblatt 1901 Seite 677) wird
folgender § 47 angefügt:
§ 47.
libertretungen vorstehender Vorschriften werden — Kinsoweit sie nicht der Bestrafung
nach Maßgabe des § 367 Ziffer 5 des R.-Str.-G.-B. (Geldstrafe bis zu 150 oder