Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

957. 557 
5. 
Allenfallsige Zustiftungen sind, insofern die Zustifter nicht ausdrücklich anderes bestimmen, 
dem Stiftungsvermögen einzuverleiben und, sobald tunlich, zur Stiftung neuer Präbenden 
zu verwenden. 
Gegeben St. Bartholomä, den 29. Oktober 1904. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrat Dr. v. Proebst. 
  
  
Nr. 23703. 
Urkunde über die Errichtung einer Prinz-Regent Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung zu Gunsten der 
Gemeinden Oberammergau, Unterammergau und Ettal. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Luitpol!. 
von Gottes Gunden Honiglicher Prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zur dauernden Erinnerung an Unseren langjährigen, 
regelmäßigen Jagdaufenthalt im Forstamtsbezirke Oberammergau zu Gunsten der Gemeinden 
Oberammergau, Unterammergau und Ettal, K. Bezirksamts Garmisch, eine Stiftung im 
Kapitalsbetrage von 10 000 —X zu errichten und verordnen, was folgt: 
1. 
Die Stiftung führt den Namen „Prinz-Regent Luitpold-Wohltätigkeits-Stiftung“ und 
hat ihren Sitz in Garmisch. 
107“
	        
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