Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

„W9. 47 
Hafst bis zu sechs Wochen) unterliegen — gemäß Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 
über die Benützung des Wassers mit Geldstrafe bis zu 180 K oder mit Haft bis zu 
einem Monate bestraft. 
München, den 19. Februar 1904. 
Frhr. v. Podewils. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. v. Frauendorfer. 
Nr. 4321. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Landsberg betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den K. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen 
Gesetzbuches und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 1229) der Stadtgemeinde Landsberg auf Grund der Beschlüsse der 
gemeindlichen Kollegien vom 27. und 29. Januar, dann vom 5., 10. und 15. Februar 1904 
und des staatsaufsichtlichen Bescheides der K. Regierung von Oberbayern, Kammer des 
Innern, vom 17. Februar 1904 die Genehmigung zur Ausgabe 3½2 %„iger Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber im Gesamtnennwerte von 600 000 Mark, eingeteilt in 
100 Stücke zuji 2000 “, 
270 „ „„ 1000 ZZ, 
200 „ „ 500 , 
100 „ „ 200 -J, 
100 „ „ „ 100 , 
ausgestellt vom 1. März 1904 und halbjährig am 1. Oktober und am 1. April ver- 
zinslich, erteilt. 
München, den 20. Februar 1904. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch.
	        
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