Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Staatsdienst-Machricht. 
Im Namen Seiner Majestät des Hönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 24. Oktober 1904 den Staatsrat 
i. o. D. Theodor Ritter von Geib seinem 
alleruntertänigsten Ansuchen entsprechend vom 
1. November 1904 an von der Stelle eines 
Staatsrates i. o. D. zu entheben, unter die 
Staatsräte im außerordentlichen Dienste ein- 
zureihen und zugleich in, seiner Eigenschaft 
als Ministerialdirektor auf Grund des § 22 
lit. D der IX. Verfassungsbeilage wegen Krank- 
heit in den dauernden Ruhestand treten zu 
lassen, ferner demselben in wohlgefälliger 
Anerkennung seiner langjährigen, mit Treue 
und Hingebung geleisteten ausgezeichneten 
Dienste das Prädikat „Exzellenz“ gebührenfrei 
zu verleihen.
	        
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