Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

Gesctz und Uerorduungs·Gluli 
für das 
Königreich Bayern. 
W 59. 
München, den 11. November 1904. 
  
Inhaltr 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 10. November 1904, betreffend die Formation der Staatsministerien. 
— Ordens-Verleihungen. — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
  
  
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, betreffend die Formation der Staatsministerien. 
Im Namen Seiner Mojestät des Königs. 
Tlitpol!. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates beschlossen, im Hinblick auf die Ver- 
ordnungen vom 1. Dezember 1871 und vom 14. Dezember 1903 (Regierungsblatt 1871 
Seite 1833/4 ff. und Gesetz= und Verordnungsblatt 1903 Seite 672 ff.) in Bezug auf 
die Formation der Staatsministerien zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Dem Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern werden aus dem bisherigen 
Wirkungskreise des Staatsministeriums des Innern überwiesen: 
a) die oberste Aufsicht auf Handel, Industrie, Gewerbe und die Förderung aller 
bezüglichen Interessen, insbesondere auch die Unterstützung der Aufgaben des 
Bayerischen Gewerbemuseums in Nürnberg, des Pfälzischen Gewerbemuseums in 
Kaiserslautern, der Polytechnischen Vereine in München und Würzburg, des 
109
	        
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