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In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseinteilung besteht, bildet in
der Regel jeder Kreis einen Aushebungsbezirk. Größere Kreise können jedoch auch in
mehrere Aushebungsbezirke geteilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden,
sind in Hinsicht des Ersatzgeschäfts (—§ 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in
der Regel nicht zu trennen. »
Städte, welche einen eigenen Verwaltungsbezirk bilden, dürfen nur ausnahms-
weise in verschiedene Aushebungsbezirke zerlegt werden. Macht die Höhe der Einwohner-
zahl solche Teilung erforderlich, so ist dieselbe nicht räumlich, sondern derart zu bewirken,
daß die Wehrpflichtigen nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen geteilt werden.
In denjenigen Bundesstaaten, in welchen eine Kreiseinteilung nicht besteht, werden
die vorhandenen Verwaltungsbezirke zu Aushebungsbezirken derart zusammengelegt, daß
letztere im allgemeinen nicht weniger als 30000 und nicht mehr als 70 000 Seelen
umfassen.
Die Festsetzung der Aushebungsbezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz-
behörde dritter Instanz, die der Musterungsbezirke derjenigen der zuständigen Ober-
Ersatzkommission (§ 2, zund 4).
6. Anderungen in der Verwaltungseinteilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf
den Inhalt der Anlage 1 von Einfluß sind, seitens der Bundesregierungen usw. dem
Reichskanzler zum 1. Dezember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Zentralblatt
für das Deutsche Reich mitgeteilt.
§ 2.
Ersatzbehörden.
1. Die Ersatzbehörden zerfallen in Ersatzbehörden der Ministerialinstanz, Ersatzbehörden
der dritten Instanz, Ober-Ersatzkommissionen (zweite Instanz), Ersatzkommissionen
(erste Instanz).
2. Im Königreich Bayern werden die Ersatzangelegenheiten durch das Kriegsministerium
im Vereine mit dem Staatsministerium des Innern als „Ministerialinstanz“ geleitet.
Sämtliche Ersatzangelegenheiten in den Bezirken der unter preußischer Militär-=
verwaltung stehenden Armeekorps leitet das Königlich Preußische Kriegsministerium im
Verein mit den obersten Zivil-Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten.
Als oberste Zivil-Verwaltungsbehörden fungieren:
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont das Königlich Preußische Ministerium
des Innern zu Berlin,
b) für Baden das Großherzoglich Badische Ministerium des Innern zu Karlsruhe,
c) für Hessen das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern zu Darmstadt,