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nicht hierfür in einzelnen Bundesstaaten besondere Behörden bestellt sind, den Ersatz-
angelegeheiten als „Ersatzbehörde dritter Instanz“ vor.
R. M. G. 8 30, dc.
In Bayern fungieren als Zivilmitglieder der Ersatzbehörden dritter Instanz
für den Bezirk des I. Armeekorps der Präsident der Regierung von Oberbayern
in München,
für den Bezirk des II. Armeekorps der Präsident der Regierung von Unterfranken
und Aschaffenburg in Würzburg,
für den Bezirk des III. Armeekorps der Präsident der Regierung von Mittelfranken
in Ansbach.
Im Großherzogtum Hessen tritt an Stelle des kommandierenden Generals der
Kommandeur der Großherzoglich Hessischen (25.) Division.
In der dritten Instanz fungieren nachstehende Zivilbehörden:
a) für Preußen sowie für Waldeck und Pyrmont die betreffenden Königlich
Preußischen Oberpräsidenten,
b) für Baden ein Beauftragter des Großherzoglich Badischen Ministeriums des
Innern zu Karlsruhe,
c) für Hessen ein Beauftragter des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des
Innern zu Darmstadt,
d) für Mecklenburg-Schwerin das Großherzoglich Mecklenburgische Ministerium des
Innern zu Schwerin,
e) für Großherzogtum Sachsen das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium,
Departement des Innern, zu Weimar,
|) für Mecklenburg-Strelitz die Großherzoglich Mecklenburgische Landesregierung zu
Neustrelitz,
g) für Oldenburg das Großherzoglich Oldenburgische Staatsministerium, Departement
der Justiz, zu Oldenburg,
h) für Braunschweig das Herzoglich Braunschweig-Lüneburgische Staatsministerium,
Abteilung des Innern, zu Braunschweig,
1)für Sachsen-Meiningen das Herzoglich Sächsische Staatsministerium, Abteilung
des Innern, zu Meiningen,
k) für Sachsen-Altenburg das Herzoglich Sächsische Ministerium, Abteilung des
Innern, zu Altenburg,
1!) für Sachsen-Coburg und Gotha der Chef des Departements IV des Herzoglich
Sächsischen Staatsministeriums zu Gotha,
imm) für Anhalt das Herzoglich Anhaltische Staatsministerium zu Dessau,