Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 11 — 
n) für Schwarzburg-Sondershausen das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium, 
I. Abteilung, zu Sondershausen, 
O)für Schwarzburg-Rudolstadt das Fürstlich Schwarzburgische Ministerium zu 
Rudolstadt, 
p) für Reuß älterer Linie die Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung zu Greiz, 
d) für Reuß jüngerer Linie das Fürstlich Reuß-Plauische Ministerium, Abteilung 
für das Innere, zu Gera, 
) für Schaumburg-Lippe das Fürstlich Schaumburg-Lippische Ministerium zu 
Bückeburg, 
s) für Lippe die Fürstlich Lippische Regierung zu Detmold, 
t) für Lübeck die Militärkommission des Senats zu Lübeck, 
u) für Bremen die Militärkommission des Senats zu Bremen, 
V) für Hamburg die Militärkommission des Senats zu Hamburg, 
W) für Elsaß-Lothringen das Kaiserliche Ministerium für Elsaß-Lothringen, Abteilung 
des Innern, zu Straßburg. 
Im Königreiche Sachsen werden die Ersatzbehörden dritter Instanz innerhalb der 
Armeekorps durch den kommandierenden General und den Vorstand der in Betracht 
kommenden Kreishauptmannschaft — Kreishauptmann —, im Königreiche Württemberg 
durch den Ober-Rekrutierungsrat gebildet. 
Die durch das Bestehen besonderer Behörden in der dritten Instanz erforderlichen 
Abweichungen von dem allgemein vorgeschriebenen Geschäftsverkehr werden in den be- 
treffenden Staaten durch besondere Verordnung geregelt. 
Die Mitwirkung der Marinestations-Kommandos hinsichtlich der Ersatzangelegen- 
heiten der Marine in der dritten Instanz ergibt sich aus dem Inhalt dieser Ver- 
ordnung bezw. aus der Marineordnung. 
Wenn in Fällen von Meinungsverschiedenheiten bei den Ersatzbehörden dritter 
Instanz eine Vereinbarung durch schriftliche oder mündliche Beratung nicht erzielt wird, 
so ist die Angelegenheit der Ministerialinstanz zur Entscheidung vorzulegen. 
4. In den Infanterie-Brigadebezirken bilden ein höherer Offizier, in der Regel der In- 
fanterie-Brigadekommandeur') oder Landwehrinspekteur und ein höherer Verwaltungs- 
beamter unter dem Namen: 
  
*) Anträge auf Übertragung der ständigen Geschäfte der Heeresergänzung an andere Offiziere als den 
Infanterie-Brigadekommandeur bezw. Bezirkskommandeur sind auf dem militärischen Dienstwege einzureichen und 
von dem zuständigen Kriegsministerium zu entscheiden. 
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