Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 15 — 
6. In Kriegszeiten wird das Musterungsgeschäft mit dem Aushebungsgeschäft vereinigt 
(Abschnitt XV). 
7. Nach Aufruf des Landsturms findet für die von demselben betroffenen unausgebildeten 
Landsturmpflichtigen ein besonderes Musterungs= und Aushebungsgeschäft statt (Ab- 
schnitt XV.). 
Abschnitt II. 
Wehrpflicht und deren Gliederung. 
84. 
Wehrpflicht. 
1. Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht ver- 
treten lassen. 
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind nur: 
a) die Mitglieder regierender Häuser; 
b) die Mitglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen und derjenigen Häuser, 
welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch Verträge zugesichert ist oder 
auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht. 
R. V. Art. 57 W. G. 1. 
2. Diejenigen Wehrpflichtigen, welche zwar nicht zum Waffendienste, jedoch zu sonstigen 
militärischen Dienstleistungen, welche ihrem bürgerlichen Berufe entsprechen, fähig sind, 
können zu solchen herangezogen werden. 
W. G. § 1, Abs. 2. 
3. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum 
vollendeten 45. Lebensjahre. 
G. v. 11. 2. 88 Art. II. 8 24. 
§ 5. 
Gliederung der Wehrpflicht. 
1. Die Wehrpflicht zerfällt in die Dienstpflicht und die Landsturmpflicht. 
2. Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dienst im Heere oder in der Marine. 
Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom voll- 
endeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem 
er das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig. 
G. v. 11. 2. 88. Art. I. W. G. 88 6 und 7.
	        
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