Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Auf Militärpflichtige, welche die Eigenschaft als Volksschulamtskandidaten besitzen 
und bei Privatanstalten angestellt oder beschäftigt sind, findet diese Vergünstigung in 
der Regel Anwendung. 
2. Gibt der nach Ziffer 1 Beurlaubte seinen bisherigen Beruf gänzlich auf oder wird 
er aus dem Schulamte für immer entlassen, so kann er vor Ablauf des Kalender- 
jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, zur Ableistung des Restes seiner 
aktiven Dienstpflicht sofort wieder eingezogen werden (88 64,5c und 8296r,. 
R. M. G. 8 51. 
3. Wenn ein solcher Dienstpflichtiger vor dem erwähnten Zeitpunkt aus dem Schulamt 
für immer entlassen wird, so hat die vorgesetzte Behörde dem Bezirkskommando zur 
weiteren Anzeige an die Ersatzbehörden hiervon Mitteilung zu machen. 
4. Auf Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche den Berechtigungs- 
schein zum einjährig-freiwilligen Dienste erworben haben, finden die für Einjährig- 
Freiwillige gegebenen Bestimmungen Anwendung. 
8 10. 
Aktive Dienstpflicht ehemaliger Zöglinge militärischer Bildungs- und 
Lehranstalten. 
1. Militärzöglinge und Schüler, welche in militärischen Bildungs- und Lehranstalten auf 
Staatskosten unterhalten beziehungsweise unterrichtet werden, haben ihrer aktiven Dienst- 
pflicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. 
2. Außerdem darf ihre aktive Dienstpflicht bis zu dem Maße verlängert werden, daß sie 
für jedes Jahr, währenddessen sie diese Anstalten besuchten, zwei Jahre länger aktiv 
zu dienen haben. 
3. Die näheren Bestimmungen hierüber sind in der Heerordnung enthalten. 
§ 11. 
Reservepflicht. 
1. Die Reservepflicht wird von demselben Zeitpunkte ab berechnet, wie die aktive Dienst- 
pflicht, auch wenn in der Erfüllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. 
2. Die Mannschaften der Reserve (Reservisten) werden in Jahresklassen nach ihrem 
Dienstalter eingeteilt. 
3. Mannschaften, welche infolge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienst 
entlassen werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse der Reserve ein (§ 709/). 
M. Str. G. § 18. N. M. G. 8 62.
	        
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