Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. 21 — 
Mannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen 
werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle sowie in den- 
jenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen Kontroll- 
entziehung eintritt, erfolgt der Austritt aus der Ersatzreserve erst zu demselben Zeit- 
punkt wie der der betreffenden Jahresklasse. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 15. 
Bezüglich der Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen findet § 11,, sinngemäße 
Anwendung. 
Ersatzreservisten, welche geübt haben (§ 117), treten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht 
zur Landwehr zweiten Aufgebots, die übrigen Ersatzreservisten zum Landsturm ersten 
Aufgebots (8§ 20, 2 bis 4) über. Die Versetzung erfolgt bei der nächsten nach Ablauf 
der Ersatzreservepflicht folgenden Frühjahrs-Kontrollversammlung. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 15. 
Die Verpflichtung zum Dienst in der Landwehr zweiten Aufgebots regelt sich nach 
§ 12, 5, 7 und 8. 
Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung oder Bildung von Ersatztruppen- 
teilen einberufen werden, sind bei der Demobilmachung bezw. bei Auflösung der Ersatz- 
truppenteile zu entlassen. 
Sind sie nicht militärisch ausgebildet, so treten sie, sofern sie das ersatzreserve- 
pflichtige Alter noch nicht überschritten haben, wieder in die Ersatzreserve zurück. 
Gelangen dieselben als militärisch ausgebildet zur Entlassung, so treten sie, 
sofern sie sich im reservepflichtigen Alter befinden, zur Reserve, sofern sie dem land- 
wehrpflichtigen Alter angehören, zur Landwehr über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Reserve= bezw. Landwehrpflicht ist so zu 
berechnen, als wenn sie am 1. Oktober desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie das 
20. Lebensjahr vollendeten, zur Einstellung zum aktiven Dienst gelangt wären. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 18. 
§ 14. 
Dienstpflicht in der stehenden Marine. 
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine umfaßt die aktive Dienstpflicht und die 
Marinereservepflicht. 
Die Dienstpflicht in der stehenden Marine dauert sieben Jahre. 
Die aktive Dienstpflicht in der Marine dauert drei Jahre. 
Nach abgeleistetem aktiven Dienste werden die Mannschaften zur Marinereserve be- 
urlaubt.
	        
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