Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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8 15. 
Aktive Dienstpflicht in der Marine. 
Die Bestimmungen des § 7, 1, 3 und 4 finden auf die aktive Dienstpflicht in der 
Marine siungemäße Anwendung; die näheren Bestimmungen sind in der Marine- 
ordnung enthalten. 
Die Entlassung eingeschiffter Mannschaften der Marine kann jedoch, wenn den Um- 
ständen nach eine frühere Entlassung nicht ausführbar ist, bis zur Rückkehr in den 
Stationshafen des Reichs verschoben werden. 
W. G. 8§ 6. 
Die aktive Dienstzeit kann für Seeleute von Beruf und für das Maschinenpersonal, 
sowie für Lotsen und Lotsenknechte in Berücksichtigung ihrer technischen Vorbildung 
und nach Maßgabe ihrer Ausbildung für den Dienst in der Marine bis auf ein 
Jahr verkürzt werden. 
W. G. 8§ 13,6. 
mJunge Seeleute von Beruf und Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährig- 
freiwilligen Dienst oder das Zeugnis über die Befähigung zum Seesteuermann besitzen 
(§ 88,), genügen ihrer aktiven Dienstpflicht in der Marine durch einjährig-frei- 
weilligen Dienst. " 
Dieselben sind nicht verpflichtet, sich selbst zu bekleiden und zu verpflegen. Im 
übrigen siehe Marineordnung. 
W. G. - 
Seeleute, welche auf einem deutschen Handelsschiffe nach vorschriftsmäßiger Anmusterung 
tatsächlich in Dienst getreten sind, sollen in Friedenszeiten für die Dauer der bei der 
Anmusterung eingegangenen Verpflichtungen von allen Militärdienstpflichten befreit 
werden, haben jedoch eintretendenfalls die letzteren nach ihrer Entlassung von dem 
Handelsschiffe, bevor sie sich aufs neue anmustern lassen, nachträglich zu erfüllen. 
W. G. § 13,. 
über vorschriftsmäßige Anmusterung siehe § 107,, § 108, 
Ebenso sollen Seeleute während der Zeit des Besuchs einer deutschen Navigations- 
oder Schiffsbauschule im Frieden zum Dienst in der Marine nicht herangezogen werden. 
W. G. J 13,. 
Als Navigationsschulen im Sinne dieser Vorschrift sind die öffentlichen Navi- 
gationsschulen anzusehen, an deren Sitz von der Landesregierung eine Kommission 
für die Prüfung der Seesteuerleute auf deutschen Kauffahrteischiffen eingesetzt ist. 
Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 8 und 10 siungemäße Anwendung. 
Die näheren Bestimmungen sind in der Marineordnung enthalten.
	        
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