Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 23 — 
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§ 16. 
Marinereservepflicht. 
Die Bestimmungen des § 11, 1 bis 5 finden sinngemäße Anwendung. 
liber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, und 4. 
§ 17. 
Seewehrpflicht. 
Die Bestimmungen des § 12),1 bis 8 finden auf die Seewehr sinngemäße Anwendung. 
über Seewehrpflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, 3 und 4. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 20. 
§ 18. 
Marine-Ersatzreservepflicht. 
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine. 
G. v. 11. 2.88. Art. II. 8 22. 
Derselben werden sämtliche in Betracht kommenden (§ 41) Mannschaften der 
seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) überwiesen. 
Die Bestimmungen des § 13, 2 bis 4 finden auf die Marine-Ersatzreservisten sinn- 
gemäße Anwendung. 
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Ubungen als seemännisch bezw. militärisch aus- 
gebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw. 
Seewehr ersten Aufgebots über. 
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist 
nach den im § 13, 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zu berechnen. 
Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach 
Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über. 
Die Entlassung erfolgt zu dem im § 13,) festgesetzten Zeitpunkt. 
Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der Marine 
einberufen werden, sind bei der Demobilmachung zu entlassen. 
G. v. 11. 2.88. Art. II. §S§ 20 und 22. 
§ 19. 
Dienstpflicht im Kriege. 
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Land- 
wehr und der Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine-Er- 
satzreserve gelten nur für den Frieden. 
W. G. § 14. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 85 5, 15 und 20.
	        
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