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§ 16.
Marinereservepflicht.
Die Bestimmungen des § 11, 1 bis 5 finden sinngemäße Anwendung.
liber Marinereservepflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, und 4.
§ 17.
Seewehrpflicht.
Die Bestimmungen des § 12),1 bis 8 finden auf die Seewehr sinngemäße Anwendung.
über Seewehrpflicht ehemaliger Marine-Ersatzreservisten siehe § 18, 3 und 4.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 20.
§ 18.
Marine-Ersatzreservepflicht.
Die Marine-Ersatzreserve dient bei Mobilmachungen zur Ergänzung der Marine.
G. v. 11. 2.88. Art. II. 8 22.
Derselben werden sämtliche in Betracht kommenden (§ 41) Mannschaften der
seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23) überwiesen.
Die Bestimmungen des § 13, 2 bis 4 finden auf die Marine-Ersatzreservisten sinn-
gemäße Anwendung.
Marine-Ersatzreservisten, welche nach Ubungen als seemännisch bezw. militärisch aus-
gebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve bezw.
Seewehr ersten Aufgebots über.
Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve= bezw. Seewehrpflicht ist
nach den im § 13, 2 bis 4 enthaltenen Bestimmungen zu berechnen.
Mannschaften, welche nicht seemännisch bezw. militärisch ausgebildet sind, treten nach
Ablauf der Marine-Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über.
Die Entlassung erfolgt zu dem im § 13,) festgesetzten Zeitpunkt.
Marine-Ersatzreservisten, welche im Falle der Mobilmachung zur Ergänzung der Marine
einberufen werden, sind bei der Demobilmachung zu entlassen.
G. v. 11. 2.88. Art. II. §S§ 20 und 22.
§ 19.
Dienstpflicht im Kriege.
Die Bestimmungen über die Dauer der Dienstpflicht im stehenden Heere, in der Land-
wehr und der Ersatzreserve, sowie in der stehenden Marine, Seewehr und Marine-Er-
satzreserve gelten nur für den Frieden.
W. G. § 14. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 85 5, 15 und 20.