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Für die Dauer einer Mobilmachung ist hiernach aufgehoben:
Der übertritt vom stehenden Heere zur Landwehr,
„ „ von der Landwehr ersten Aufgebots zur Landwehr zweiten Auf—
gebots,
„ „ von der Ersatzreserve zur Landwehr zweiten Aufgebots,
„ „ von der Ersatzreserve zum Landsturm ersten Aufgebots,
„ „ von der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten
Aufgebots,
„ „ von der stehenden Marine zur Seewehr,
„ „ von der Seewehr ersten Aufgebots zur Seewehr zweiten Aufgebots,
„ „ von der Marine-Ersatzreserve zum Landsturm ersten Ausgebots,
„ „ von der Seewehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten
Aufgebots.
über Landsturmpflicht siehe 8 20.
§ 20.
Landsturmpflicht.
.Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Verteidigung des Vaterlandes
teilzunehmen; er kann in Fällen außerordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heeres
und der Marine herangezogen werden.
G. v. 11. 2. 88 Art. II 8 23.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten 17. bis zum voll-
endeten 45. Lebensjahre, welche weder dem Heere, noch der Marine angehören.
Der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingeteilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturmpflichtigen bis zum 31. März
desjenigen Kalenderjahres, in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum Land-
sturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeitpunkt bis zum Ablauf der
Landsturmpflicht.
Personen, welche gemäß § 12,z vor dem im vorigen Absatz bezeichneten Zeitpunkte
ihre Dienstpflicht in der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots abgeleistet haben,
treten sofort zum Landsturm zweiten Aufgebots über.
Der lbertritt vom Landsturm ersten Aufgebots zum Landsturm zweiten Aufgebots
erfolgt im Frieden ohne weiteres; ebenso erlischt die Landsturmpflicht zu dem unter
Ziffer 2 angegebenen Zeitpunkt, ohne daß es dazu einer besonderen Verfügung bedarf.
Durch die Landsturmpflicht wird die Militärpflicht (§ 22) nicht geändert.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 824.