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Der Aufruf des Landsturms erfolgt durch Kaiserliche, in Bayern durch Königliche Ver-
ordnung, bei unmittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die kommandierenden
Generale, die Gouverneure und Kommandanten von Festungen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. s 26.
Der Aufruf des Landsturms ersten Aufgebots bezw. zweiten Aufgebots erfolgt nach
Jahresklassen, mit den jüngsten beginnend, soweit die militärischen Interessen es
gestatten.
Dem Aufruf unterligen nicht solche Wehrpflichtige, welche gemäß § 38 wegen körper-
licher und geistiger Gebrechen dauernd untanglich zum Dienst im Heere und in der
Marine befunden und ausgemustert sind.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 27.
Bei Aufruf des Landsturms bleiben von der Heranziehung zur Ergänzung des Heeres
und der Marine ausgeschlossen:
a) Personen, welche zur Zuchthausstrafe verurteilt sind — dauernd,
D. Str. G. § 31.
b) Personen, welche durch Straferkenntnis aus dem Heere oder der Marine entfernt
sind — dauernd,
M. Str. G. § 326.
c) Personen, welche mit Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft sind —
für die Dauer, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen
stehen.
D. Str. G. 8§ 34.
Nach Erlaß des Aufrufs bis zur Auflösung des Landsturms findet ein libertritt vom
ersten zum zweiten Aufgebot sowie ein Ausscheiden aus dem Landsturm nicht
statt.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8 27.
Die Auflösung des Landsturms wird von Seiner Majestät dem Kaiser, für Bayern
von Seiner Majestät dem Könige angeordnet.
Mit Ablauf des Tages der Entlassung hört das militärische Dienstverhältnis
der Landsturmpflichtigen auf.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 33.
liber Befreiung der in außereuropäischen Ländern befindlichen Landsturmpflichtigen von
Befolgung des Aufrufs (bereits im Frieden) siehe § 100, 3b undc.
über Ausmusterung Landsturmpflichtiger, welche ihren Aufenthalt im Auslande haben,
vom Dienst im Landsturm (bereits im Frieden) siehe § 100,.
Im übrigen siehe § 39, sowie Abschnitte XVI und XX.