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§ 21.
Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit.
Angehörige fremder Staaten.
1. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres Lebens-
alters wehrpflichtig.
St. A. G. § 10.
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grund-
sätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aushebung zum aktiven Dienste
sind sie nach Maßgabe des § 36//, Absatz 2, unterworfen.
2. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn
sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatz-
behörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über
das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zurückgehalten werden.
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche
Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit
erworben haben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte,
welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem
31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden.
R. M. G. 5 11.
Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den
Ersatzbehörden dritter Instanz Meldung zu erstatten. Letztere haben in jedem Einzel-
falle über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Ent-
scheidung zu treffen, ob Anlaß vorliegt, den betreffenden die Vorteile der Losung zu
entziehen.
3. In betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve, Seewehr
oder Marine-Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder naturalisiert
werden, siehe R. M. G. § 68, G. v. 11. 2. 88. Art. 1 und St. A. G. 8 10.
4. Angehörige fremder Staaten bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des
Kontingentsherrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung.
5. Sind Angehörige fremder Staaten irrtümlich zum Militärdienste eingestellt, so hat
sofort ihre Entlassung aus jedem Militärverhältnis und Streichung in den militärischen
Listen zu erfolgen, es sei denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen, und
diesem Antrage stattgegeben wird.