Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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§ 21. 
Wehrpflicht nach Erwerbung und Verlust der Reichsangehörigkeit. 
Angehörige fremder Staaten. 
1. Ausländer, welche die Reichsangehörigkeit erwerben, werden nach Maßgabe ihres Lebens- 
alters wehrpflichtig. 
St. A. G. § 10. 
Die Regelung der Dienstpflicht solcher Personen erfolgt nach denselben Grund- 
sätzen, wie bei allen übrigen Wehrpflichtigen. Der Aushebung zum aktiven Dienste 
sind sie nach Maßgabe des § 36//, Absatz 2, unterworfen. 
2. Personen, welche das Reichsgebiet verlassen, die Reichsangehörigkeit verloren, eine 
andere Staatsangehörigkeit aber nicht erworben oder wieder verloren haben, sind, wenn 
sie ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland nehmen, zur Gestellung vor den Ersatz- 
behörden verpflichtet und können nachträglich ausgehoben, jedoch im Frieden nicht über 
das vollendete 31. Lebensjahr hinaus im aktiven Dienst zurückgehalten werden. 
Dasselbe gilt von den Söhnen ausgewanderter und wieder in das Deutsche 
Reich zurückgekehrter Personen, sofern die Söhne keine andere Staatsangehörigkeit 
erworben haben. 
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Ausgewanderte, 
welche zwar eine andere Staatsangehörigkeit erworben hatten, aber vor vollendetem 
31. Lebensjahre wieder Reichsangehörige werden. 
R. M. G. 5 11. 
Sobald solche Mannschaften sich gemeldet haben oder ermittelt sind, ist den 
Ersatzbehörden dritter Instanz Meldung zu erstatten. Letztere haben in jedem Einzel- 
falle über die Zulässigkeit und den Zeitpunkt der Einstellung, sowie darüber Ent- 
scheidung zu treffen, ob Anlaß vorliegt, den betreffenden die Vorteile der Losung zu 
entziehen. 
3. In betreff der Personen der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve, Marinereserve, Seewehr 
oder Marine-Ersatzreserve, welche nach erfolgter Auswanderung wieder naturalisiert 
werden, siehe R. M. G. § 68, G. v. 11. 2. 88. Art. 1 und St. A. G. 8 10. 
4. Angehörige fremder Staaten bedürfen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des 
Kontingentsherrn, zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. 
5. Sind Angehörige fremder Staaten irrtümlich zum Militärdienste eingestellt, so hat 
sofort ihre Entlassung aus jedem Militärverhältnis und Streichung in den militärischen 
Listen zu erfolgen, es sei denn, daß dieselben ihre Naturalisation beantragen, und 
diesem Antrage stattgegeben wird.
	        
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