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b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr,
aber gewerbsmäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Neben-
gewerbe (Gelegenheitsfischer)“) betreiben oder betrieben haben.
4. Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Wehrpflichtige,
welche nach dem 17. Lebensjahre den Bedingungen zu 2 und 3 entsprochen haben,
zur Zeit der Meldung zum freiwilligen Diensteintritte, der Aufstellung der Rekrutierungs-
stammrolle, der Musterung oder Aushebung aber ihren bisherigen Beruf aufgegeben
und einen anderen Beruf ergriffen haben.
8 24.
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht.
1. Um im allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich
durch die Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Manne überlassen, schon nach
vollendetem 17. Lebensjahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nötige
moralische und körperliche Befähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst im Heere
oder in der Marine einzutreten.
W. G. 8 10.
2. Wehrpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung dürfen nur in die
Marine freiwillig eintreten.
3. Wehrpflichtige, welche freiwillig in das Heer oder die Marine eintreten, sind der Aus-
hebung nicht mehr unterworfen.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. § 10.
4. Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das Heer oder in die
Marine sind in den Abschnitten XIII und XIV, sowie in der Marineordnung enthalten.
8 26.
Meldepflicht.
1. Nach Beginn der Militärpflicht (8 22,2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich
zur Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle (§ 30) anzumelden (Meldepflicht).““")
R. G. M. J 31.
*) Gelegenhcitsfischer sind Leute, welche nur in einzelnen Monaten, sei es als selbständige Fischer, sei es
als Fischerknechte oder Fischergehilfen, gewerbsmäßig die See-, Küsten= oder Haffischerei betreiben, während der
übrigen Zeit aber einem anderen Berufe bezw. der Binnenfischerei nachgehen.
**) Militärpflichtige, welche im Besitz des Berechtigungsscheines zum einjährig'-freiwilligen Dienst oder des
Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre Zurück-
stellung von der Aushebung zu beantragen (* 93,3) und sind alsdann von der Anmeldung zur Rekrutierungs-
stammrolle entbunden.