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bei genannter Ersatzkommission die Überweisung nach dem neuen Gestellungsorte zu
beantragen.
.Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht ausdrücklich
vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde dritter Instanz
bis zum dritten Militärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann die Ersatzbehörde
dritter Instanz Zurückstellungen der zum einzährig-freiwilligen Dienste Berechtigten
über die in Ziffer e erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, in der Regel von Jahr
zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflichtjahres genehmigen.
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3
und 4 a und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerial-
instanz genehmigt werden.
Solche Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommission auf dem Instanzenwege
zu beantragen.
Die Zurückstellung ganzer Berufsklassen auf Grund dieser Bestimmung ist
unzulässig.
R. M. G. § 22 in Verbindung mit G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 10.
Nach Eintritt einer Mobilmachung verlieren alle Zurückstellungen ihre Gültigkeit.
Sie können jedoch durch die Ersatzkommission (Ziffer 5), und zwar für die Zeit bis
zum nächsten Musterungsgeschäft von neuem ausgesprochen werden (§ 970,).
§ 30.
Zurückstellung wegen zeitiger Ausschließungsgründe.
.Wer wegen einer strafbaren Handlung, welche mit Zuchthaus oder mit dem Verluste
der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft werden kann, oder wegen welcher die Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechswöchiger Dauer oder zu entsprechender Geld-
strafe zu erwarten ist, in Untersuchung sich befindet, wird nicht vor deren Beendigung,
und wer zu einer Freiheitsstrafe oder zu einer in Freiheitsstrafe umzuwandelnden Geld-
strafe rechtskräftig verurteilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß zum Dienst
im Heere oder in der Marine eingestellt.
R. M. G. § 18.
In fünften Militärpflichtjahre muß über solche Personen endgültig entschieden werden
(8 29,44).
Dasselbe gilt von denjenigen Personen, welche nicht im Besitze der bürgerlichen Ehren—
rechte sind, für die Zeit, während welcher sie unter der Wirkung der Ehrenstrafen stehen.
R. M. G. § 18.