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4. Die Aushebung der unter Ziffer 3 bezeichneten Personen darf jedoch in ihrem vierten
Militärpflichtjahre erfolgen, sofern sie im Laufe des nächsten Jahres wieder in Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte gelangen.
Sie werden in diesem Falle in eine Arbeiterabteilung eingestellt.
Die Dienstzeit in der Arbeiterabteilung kommt auf die aktive Dienstzeit zur
Anrechnung (§ 43,).
R. M. G. § 18.
§ 31.
Zurückstellung wegen zeitiger Untauglichkeit.
1. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Dienst im Heere oder
in der Marine oder welche mit heilbaren Krankheiten von längerer Dauer behaftet
sind, werden vorläufig zurückgestellt.
2. Das geringste Maß der Körperlänge für den Dienst mit der Waffe beträgt, soweit die
Aushebung (8§ 43) und der freiwillige Eintritt im Frieden sowie die Ersatzreserve in
Betracht kommt, 1 m 54 cm. Für den Dienst ohne Waffe (Krankenwärter, Okonomie-
handwerker) sowie für die der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung ange-
hörigen Mannschaften und Marinehandwerker, für die Ersatzreserve zum Dienst ohne
Waffe, für Marine-Ersatzreserve und für den Landsturm ist ein geringstes Körpermaß
nicht vorgeschrieben.
3. Die an die körperliche Tauglichkeit der Militärpflichtigen zu stellenden Anforderungen
sind in der Heerordnung bezw. in der Marineordnung enthalten.
4. Über die körperliche Tauglichkeit Militärpflichtiger muß in ihrem dritten Militärpflicht-
jahre endgültig entschieden werden. Zulässige Ausnahmen siehe § 29,/.
R. M. G. 8 17.
§ 32.
Zurückstellung in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse.
1. Zurückstellungen in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse finden auf Ansuchen
(Reklamationen) der Militärpflichtigen oder deren Angehörigen statt.
R. M. G. § 19.
2. Es dürfen vorläufig zurückgestellt werden:
a) die einzigen Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Großeltern
oder Geschwister;
b) der Sohn eines zur Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters
oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche
Stütze zur wirtschaftlichen Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Ge-
werbes ist;
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