Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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c) der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen, oder an den erhaltenen 
Wunden gestorbenen, oder infolge derselben erwerbsunfähig gewordenen oder im 
Kriege an Krankheit gestorbenen Soldaten, sofern durch die Zurückstellung den 
Angehörigen des letzteren eine wesenliche Erleichterung gewährt werden kann; 
d) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken durch 
Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen, sofern ihr Lebensunterhalt auf deren Be- 
wirtschaftung angewiesen und die wirtschaftliche Erhaltung des Besitzes oder der 
Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; 
e) Inhaber von Fabriken und anderen gewerblichen Anlagen, in welchen mehrere 
Arbeiter beschäftigt sind, sofern der Betrieb ihnen erst innerhalb des dem Militär- 
pflichtjahre vorangehenden Jahres durch Erbschaft oder Vermächtnis zugefallen 
und deren wirtschaftliche Erhaltung auf andere Weise nicht möglich ist. Auf 
Inhaber von Handelshäusern entsprechenden Umfanges findet diese Vorschrift 
sinngemäße Anwendung; 
1) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem bestimmten Lebensberufe 
oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes begriffen sind und durch 
eine Unterbrechung bedeutenden Nachteil erleiden würden; 
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium 
der Theologie widmen, sind zurückzustellen; 
g) Militärpflichtige, welche ihren dauerden Aufenthalt im Auslande haben. 
R. M. G. 8 20. G. v. 8. 2. 90. 
3. Können zwei arbeitsfähige Ernährer hilfloser Familien, erwerbsunfähiger Eltern, Groß- 
eltern oder Geschwister nicht gleichzeitig entbehrt werden, so ist einer von ihnen zurück- 
zustellen, bis der andere entlassen wird. Der einstweilen Zurückgestellte ist spätestens 
nach Ablauf des zweiten Militärpflichtjahres einzustellen und gleichzeitig der zuerst Ein- 
gestellte zu entlassen. Diese Bestimmung findet auf Ziffer 2 b entsprechende Anwendung. 
R. M. G. § 20. 
4. Durch Verheiratung eines Militärpflichtigen können Ansprüche auf Zurückstellung nicht 
begründet werden. 
R. M. G. § 22. 
5. Im dritten Militärpflichtjahre muß über die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhält- 
nisse Zurückgestellten endgültig entschieden werden. 
Auf die unter 21 aufgeführten Militärpflichtigen finden die Bestimmungen des 
§ 29, Ziffer 4 b oder c Anwendung. 
R. M. G. § 20,,. G. v. 8. 2. 90.
	        
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