Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Wenn es sich in den Fällen des § 32, 2aà und b darum handelt, festzustellen, ob 
die Person, zu deren Gunsten reklamiert worden ist, noch arbeits= bezw. aufsichtsfähig 
ist oder nicht, so entscheiden hierüber die Ersatzbehörden nach Anhörung des Gutachtens 
des denselben beigegebenen Arztes, weshalb in derartigen Fällen die gedachte Person 
sich den Ersatzbehörden persönlich vorstellen muß (8 63,7). Ist dies untunlich, so 
darf die Berücksichtigung nur auf Grund eines beigebrachten Zeugnisses erfolgen, welches 
von einem beamteten Arzte ausgestellt ist. 
Die im vorstehenden enthaltenen Bestimmungen finden auf Stiefsöhne und Adoptiv- 
söhne, sowie auf uneheliche Söhne gegenüber ihrer Mutter gleiche Anwendung, wogegen 
sie auf Pflegesöhne, welche nicht durch gerichtliche Urkunden an Kindesstatt angenommen 
sind, sowie auf Schwiegersöhne in der Regel nicht ausgedehnt werden dürfen. 
Adoptionsverträge, welche erst nach Eintritt in das militärpflichtige Alter (§ 22,2) 
geschlossen sind, gewähren in der Regel auf Berücksichtigung keinen Anspruch. 
Eine Zurückstellung auf Grund des § 32,21 darf nicht stattfinden, wenn in ihrer 
allgemeinen Ausbildung zurückgebliebene Militärpflichtige sich — behufs Behebung 
dieses Mangels — durch Gymnasial= oder anderen Unterricht fortbilden wollen, um 
später die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen. 
Auf Schüler von Landwutschafts= und Handelsschulen kann dagegen die Bestimmung 
des § 32,2t in Anwendung gebracht werden, wenn sie sich nachweislich der Landwirt- 
schaft bezw. dem Handel wihmen wollen, ebenso auch auf Militärpflichtige, welche in 
den Offizierstand zu treten brabsichtigen und sich auf einer Privatschule zu den nötigen 
Prüfungen vorbereiten, wenn sie sich im Besitz einer Annahmeerklärung von einem 
Truppenteil befinden. 
Die Vergünstigung der Zurückstellung kann ferner gewährt werden: 
a) Handwerksburschen, wenn dieselben im Interesse ihrer gewerblichen Verhältnisse 
zu wandern beabsichtigen, 
b) den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Landbevölkerung, 
c) allen Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung. 
Die Zurückstellung der unter b und c genannten Militärpflichtigen darf bis zu 
dem während ihres vierten Militärpflichtjahres stattfindenden Aushebungsgeschäft aus- 
gedehnt werden. ' 
Seeleute, welche eine deutsche Navigations- oder Schiffsbauschule besuchen, haben 
für die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf Zurückstellung Anspruch (8 15,5). 
Die Zurückstellung der im Auslande lebenden Militärpflichtigen darf bis zum 
25. September des dritten Militärpflichtjahres ausgedehnt werden.
	        
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