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Sie darf erfolgen:
für die in den deutschen Schutzgebieten lebenden Militärpflichtigen:
durch den Gouverneur oder Landeshauptmann,
für die im Auslande lebenden Militärpflichtigen:
durch die Berufskonsuln und, soweit die Militärpflichtigen nicht im Amtsbezirk
eines solchen leben, durch die Gesandten des Reichs. Der Reichskanzler kann
diese Befugnis auch einem Wahlkonsul oder einer besonderen Kommission, die
auf seine Anordnung am Amtssitz eines Konsuls oder eines Gesandten des Reichs
gebildet ist, übertragen.“)
Von jeder Zurückstellung ist die heimatliche Ersatzkommission (§ 25/0)) zu be-
nachrichtigen.
§ 34.
Zurückstellung als überzählig.
1. Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz
erforderlichen Prozentmannschaften (§ 73,5) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen
diensttauglichen Militärpflichtigen bis zum nächsten Jahre als überzählige zurück-
gestellt (§ 73,).
Doch kann auf dieselben um Falle des Bedarfs während der Dauer der Nach-
ersatzgestellungen (§ 77) jederzeit zurückgegriffen werden.
2. Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als überzählige ist nur bis zu dem auf ihr
drittes Militärpflichtjahr folgenden 1. Februar zulässig und muß bis dahin endgültig
über sie entschieden sein (§§ 28,, und 40,).
§ 35.
Bescheinigung der Zurückstellung.
1. Über die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommissionen Bescheinigungen Aulage 5
. (S. 251.)
auszufertigen. n
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für,
1 v2 ; ; Analande leben-
die Dauer der Zurückstellung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle,zr n
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stattgefunden hat. Kals#rchen
2. Diese Bescheinigungen sind einzutragen:
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Losungsscheine
(§ 67), und zwar unter „Bemerkungen“,
*) In Anlage 5 ist ein Verzeichnis der zur Zeit zuständigen Behörden nachrichtlich beigefügt.