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Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich
nicht rechtzeitig vor den Ersatzbehörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung
(§ 28„) bis zu ihrem persönlichen Erscheinen vor den Ersatzbehörden ausgesetzt.
Dieselben bleiben bis zum Erlöschen ihrer Wehrpflicht (§ 4,)) fortdauernd ver-
pflichtet, sich der Aushebung zu unterwerfen (8 43)).
G. v. 6. 5. 80. Art. II. 8 10.
Im übrigen siehe § 7286.
§ 37.
Ausschließung.
Millitärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurteilt worden sind, oder gegen welche
auf dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere und der Kaiserlichen
Marine erkannt ist, werden vom Dienste im Heere und in der Marine ausgeschlossen.
D. Str. G. §8§ 31 und 37.
Militärpflichtige, auf welche auch noch in ihrem fünften Militärpflichtjahre die Be-
stimmungen des § 30, 1 und 3 Anwendung finden, sind vom Dienste im Heere und
in der Marine auszuschließen, sofern ihre Einstellung bis zum 1. Februar des nächst-
folgenden Kalenderjahres nicht mehr erfolgen kann.
Die Ausschließung vom Dienste im Heere und in der Marine erfolgt durch Erteilung
eines Ausschließungsscheins. 1
über Ausschließung bei Aufruf des Landsturms siehe § 20/1.
Betreffs Bestrafung Militärpflichtiger im Auslande siehe D. Str. G. § 37.
§ 38.
Ausmusterung.
Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen sowohl zum Dienste
mit der Waffe als auch zu einem ihrem bürgerlichen Beruf entsprechenden Dienste
ohne Waffe dauernd untauglich befunden werden, sind auszumustern, d. h. vom Dienste
im Heere, im Landsturm und in der Marine befreit.
N. M. G. 8 15. W. G. 8 1.
Diese Militärpflichtigen sind, sobald ihre dauernde Untauglichkeit festgestellt ist, von
jeder weiteren Gestellung vor den Ersatzbehörden entbunden und unterliegen auch nicht
dem Aufruf des Landsturms.
· K. M. G. § 15. G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 27.
Ihre Ausmusterung erfolgt ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie
sich befinden, durch Erteilung eines Ausmusterungsscheines.
Militärpflichtige, welche sich vorsätzlich durch Selbstverstümmelung oder auf
andere Weise dauernd untauglich gemacht haben und daher auszumustern sind,
Muster 1.
—
Ausschließungs=
schein.
Muster 2.
E.i#te
Ausmusterungs-
schein.