Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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unterliegen der Strafbestimmung des 8 142 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich. 
Die Herbeiführung der dieserhalb einzuleitenden gerichtlichen Untersuchung ist 
Sache des Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
§ 39. 
überweisung zum Landsturm ersten Aufgebots.) 
1. Dem Landsturm ersten Aufgebots sind zu überweisen: 
a) Militärpflichtige, welche mit unheilbaren (bleibenden) körperlichen Gebrechen behaftet 
sind, die die Heranziehung zum Dienste im stehenden Heere, sowie in der Ersatz- 
reserve zwar ausschließen, eine Verwendung im Landsturm — sei es zum 
Waffendienste oder zum Dienste ohne Waffe, und im besonderen zu solchen mili- 
tärischen Dienstleistungen und Arbeiten (als Apotheker, Techniker, Handwerker, 
Erdarbeiter usw.), welche ihrem bürgerlichen Beruf entsprechen — noch zulassen, 
ohne Rücksicht auf das Militärpflichtjahr, in welchem sie sich befinden. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19. R. M. G. § 16. W. G. § I. 
b) Militärpflichtige, welche wegen zeitiger Untauglichkeit zurückgestellt sind (§ 31) 
und auch in ihrem dritten Militärpflichtjahre nur bedingt tauglich oder noch zeitig 
untauglich befunden werden, insofern ihre Kräftigung während der nächstfolgenden 
Jahre nicht in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des 
Dienstes der Ersatzreserve gewachsen sind. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §5 9 u. 19. R. M. G. § 17. 
„) Militärpflichtige, denen die im § 32/63 bise enthaltenen Berücksichtigungsgründe 
nach Entscheidung der verstärkten Ober-Ersatzkommission in ihrem dritten Militär- 
pflichtjahre zur Seite stehen — insofern diese Gründe nach Ansicht der verstärkten 
Ober-Ersatzkommission eine weitergehende Berücksichtigung als durch Zuweisung 
zur Ersatzreserve angezeigt erscheinen lassen. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 19. R. M. G. § 21. 
d) Militärpflichtige, welche nach den Bestimmungen des § 40),,1 und: der Ersatz- 
reserve zu überweisen sein würden, für diese aber nicht erforderlich sind, weil der 
Bedarf derselben gedeckt und Überschuß vorhanden ist. Es entscheidet hierbei die 
Abkömmlichkeit, das Lebensalter sowie die bessere Diensttauglichkeit, und sofern 
unter den gemäß Ziffer 1 des § 40 zur Ersatzreserve übergeführten Mann- 
schaften lüberschuß vorhanden ist, die Reihenfolge der Losnummern der letzteren. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 9. 
  
“) Eine Überweisung von Militärpflichtigen der scemännischen und halbseemännischen Bevölkerung zum 
Landsturm ersten Aufgebots findet nicht statt (& 18,).
	        
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