Muster 1.
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Ersatzrefservepaß.
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b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körperlicher
Fehler nur bedingt tauglich befunden und aus diesem Grunde von der Ableistung
der aktiven Dienstpflicht befreit werden — ohne Rücksicht auf das Militärpflicht-
jahr, in welchem sie sich befinden;
) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienstuntaug-
lichkeit (§ 31) zurückgestellt worden sind, und auch im dritten Militärpflichtjahr
noch zeitig untauglich befunden werden, deren Kräftigung aber während der nächst-
folgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den Anstrengungen des
Dienstes gewachsen sind.
3. Für die überweisung zur Ersatzreserve ist die vorstehende Reihenfolge maßgebend. Ist
überschuß vorhanden, so erfolgt die liberweisung desselben an den Landsturm ersten
Aufgebots nach den im § 39, 1d enthaltenen Bestimmungen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 9.
Za. Taugliche Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche die Subdiakonatsweihe
empfangen haben (§ 29,4 b), sind der Ersatzreserve zu überweisen. Im übrigen siehe
§ 117,/,
G. v. 8. 2. 90.
4. Die ausnahmsweise Überweisung anderer als der unter Ziffer 1, 2 und Za bezeich-
neten tauglichen Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden
dritter Instanz verfügt werden, wenn besondere, nicht ausdrücklich vorgesehene Billig-
keitsgründe eine Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt
erscheinen lassen.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 10.
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig.
Im übrigen siehe §§ 39, und 117, c0.
Diie überweisung zur Ersatzreserve erfolgt durch Erteilung eines Ersatzreservepasses.
6. Auf einen nach Ziffer 2a und 4 Berücksichtigten, welcher sich der Erfüllung des Zwecks
entzieht, welcher seine liberweisung zur Ersatzreserve herbeigeführt hat, findet die Be-
stimmung des § 39,, sinngemäße Anwendung.
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§ 41.
Üüberweisung zur Marine-Ersatzreserve.
1. Der Marine-Ersatzreserve sind sämtliche Personen der seemännischen und halbseemännischen
Bevölkerung (8 23) zu überweisen, welche nicht zum aktiven Dienst ausgehoben werden
können, aber im Kriegsfalle zum Waffendienst oder zum Dienst ohne Waffe tauglich sind.
2. Hierzu gehören die im § 39,1 und § 40, 2 und 1 bezeichneten Gruppen der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung (§ 23).