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3. Die Überweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Erteilung eines Marine-Ersatz= Muster 5
(. 171))
reservepasses. Marme.
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Die Bestimmung der Ziffer 6 des § 40 findet auf die Marine-Ersatzreservisten sinn= Ersabreservepal
gemäße Anwendung.
§ 42.
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande.
1. Über Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf
durch die Ober-Ersatzkommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden,
ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist:
a) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd un-
tauglich sind (§ 38,);
b) wenn sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt
tauglich sind (§8 39, 1a und b; 40, 2b und c); «
c) wenn sie römisch-katholischer Konfession sind, die Subdiakonatsweihe empfangen
haben und durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie tauglich sind
(9 40, 3a);
d) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der
im 8 32, 24 bis e aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht;
e) wenn sie durch ein von dem zuständigen Konsul, in den deutschen Schutzgebieten
von dem Gouverneur oder Landeshauptmann ausgestelltes oder hinsichtlich der
Richtigkeit bescheinigtes Zeugnis nachweisen, daß sie an einem der nachstehenden
Fehler oder Gebrechen leiden: Gemütskrankheit, Blödsinn, allgemeine Körperver—
krüppelung, Verlust größerer Gliedmaßen, Verlust der Augen, der Nase oder auf—
fallendes Mindermaß.*)
2. Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Ziffer 1 a bis c) können bestimmte
Arzte im Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die erteilte Ermäch-
tigung ist durch das Zentralblatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen.
Auch sind die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befindlichen aktiven Arzte
der Armee und Marine, die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schutztruppen und die
Regierungsärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen.
Die Ersatzbehörden sind nicht befugt, die Zeugnisse anderer als der vorstehend
bezeichneten Arzte als glaubwürdig anzunehmen.
3.n Auf den nach Ziffer 1 vorzulegenden Zeugnissen ist seitens desjenigen Konsuls des
Deutschen Reichs, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, oder in dessen
*) Das Mindestmaß für die Armee beträgt 1,54 m. Für Mannschaften der seemännischen und halbsee-
männischen Bevölkerung ist ein Mindestmaß nicht vorgeschrieben.