Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Diie Listen bestehen in den Grundlisten (§ 3,2) und den Vorstellungslisten (§ 50). 
Die Grundlisten bestehen in den Rekrutierungsstammrollen, den alphabetischen Listen 
und den Restantenlisten. 
Die Rekrutierungsstammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militär- 
pflichtigen derselben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes. 
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen 
desselben Aushebungsbezirks. 
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen 
des Aushebungsbezirks, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahres noch 
nicht endgültig entschieden ist. 
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über 
welche eine endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß. 
Die Anlage von Hilfslisten zur Erleichterung des Musterungsgeschäfts ist gestattet. 
.Alle Belege, auf Grund deren die Streichung Militärpflichtiger aus den Grundlisten 
stattfindet, sind dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission auszuhändigen und von 
diesem in gesonderten Heften den alphabetischen oder Restantenlisten beizufügen und 
aufzubewahren. 
Streichungen aus den Grundlisten müssen derart stattfinden, daß sowohl die Namen 
als auch alle Bemerkungen leserlich bleiben. 
Zu allgemeinen Erlassen über die Listenführung und zur Anordnung etwaiger durch 
besondere Verhältnisse bedingter Abweichungen von den in diesem Abschnitt getroffenen 
Bestimmungen ist für die Grundlisten nur die in der dritten Instanz fungierende 
Zivilbehörde, für die Vorstellungslisten nur die Ersatzbehörde dritter Instanz inner- 
halb ihres Geschäftsbereichs befugt. 
§ 5. 
Rekrutierungsstammrollen im allgemeinen. 
Die Vorsteher der Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrolle der 
Ersatzbehörden Rekrutierungsstammrollen über alle Militärpflichtigen (§ 46,3) zu 
führen oder unter ihrer Verantwortung führen zu lassen. 
R. M. G. § 31. 
Die Rekrutierungsstammrollen werden auf Grund der Zioilstandsregister, der nach 
§ 25 zu erstattenden Anmeldungen und amtlicher Ermittelungen geführt. 
R. M. G. § 32. 
Die Rekrutierungsstammrollen sind unter sicherem Verschluß aufzubewahren und bei 
eintretender Gefahr schleunigst in Sicherheit zu bringen.
	        
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