Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 49 — 
7. Die mit Führung der Zivilstandsregister betrauten Behörden und Personen?) übersenden 
unentgeltlich zum 15. Januar jedes Jahres: 
a) den Vorstehern der Gemeinden oder gleichartigen Verbände einen Auszug aus dem 
Geburtsregister des um siebzehn Jahre zurückliegenden Kalenderjahres, z. B. zum 
15. Januar 1889 einen Auszug aus dem Jahre 1872, enthaltend alle Ein- 
tragungen der Geburtsfälle von Kindern männlichen Geschlechts innerhalb der 
Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes; 
b) den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes einen Auszug aus dem 
Sterberegister des letztverflossenen Kalenderjahres, enthaltend die Eintragungen von 
Todesfällen männlicher Personen, welche das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet 
hatten, innerhalb ihres Bezirkes. 
8. Die unter 7a genannten Auszüge werden zur Aufstellung der Rekrutierungsstamm- 
rollen (Ziffer Za) benutzt. 
9. Die unter 7b genannten Auszüge dienen dazu, die Aufnahme Verstorbener in die 
Rekrutierungsstammrollen oder ihre Weiterführung in denselben zu verhindern. 
Der Ziodilvorsitzende der betreffenden Ersatzkommission hat daher die Verpflichtung, 
nach Empfang obiger Auszüge die darin verzeichneten Todesfälle von Personen, welche 
innerhalb seines Anshebungsbezirks gebürtig, unmittelbar den Vorstehern der Gemeinden 
oder gleichartigen Verbände, in deren Bezirk die Verstorbenen geboren, von Personen 
aber, welche außerhalb seines Aushebungsbezirks gebürtig, den Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommissionen der Geburtsorte, welche sodann die weitere Vermittlung und Be- 
nachrichtigung an die Vorsteher der Geburtsgemeinden usw. zu besorgen haben, um- 
gehend mitzuteilen. 
10. Insoweit die Führung der Zivilstandsregister und der Rekrutierungsstammrollen für 
einen Bezirk durch eine und dieselbe Behörde usw. erfolgt, kann die übertragung der 
Geburtsfälle, sowie der Sterbefälle im Bezirk gebürtiger Personen aus den Ziovilstands- 
registern in die Rekrutierungsstammrolle unmittelbar, und ohne daß es der Anfertigung 
von Auszügen aus den ersteren bedarf, erfolgen. Ein Auszug, enthaltend die Sterbe- 
fälle der nicht im Bezirk gebürtigen Personen, ist jedoch auch in diesem Falle dem 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission des Bezirkes zu übersenden (Ziffer 7b). 
11. Zum 15. Februar jedes Jahres werden die Rekrutierungsstammrollen des laufenden 
Jahres und der beiden Vorjahre an den Ziovilvorsitzenden der Ersatzkommission ein- 
gereicht. 
*) Den mit Führung der Standesregister oder Kirchenbücher früher betraut gewesenen Behörden und Beamten 
verbleibt die Verpflichtung, über die bis zur Wirksamkeit des Gesetzes vom 6. Februar 1875 eingetragenen Geburten 
in der früheren Weise Geburtslisten einzureichen. C 
 
	        
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