Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 53 — 
§ 48. 
Restantenlisten. 
Bileiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre befindlichen Wehr- 
pflichtigen nach Beendigung des Ersatzgeschäftes Namen stehen, weil über die betreffen- 
den Militärpflichtigen noch nicht endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nun- 
mehr in der alphabetischen Liste gestrichen und in die Restantenliste übertragen. 
mDie Restantenlisten werden nach Muster 6 jahrgangsweise aufsgestellt. 
In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres 
dritten Militärpflichtjahres in die Rekrutierungsstammrollen des Aushebungsbezirks auf- 
genommen werden. 
Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus 
dem wehrpflichtigen Alter (§ 4,)) getreten sind, sofern nicht eine der im § 47, 7a bis 
Jc und f bezeichneten Voraussetzungen vorliegt. 
.Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre statt- 
findenden Ersatzgeschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restantenlisten 
des Aushebungsbezirks ihres Geburtsorts weiter fortgeführt. 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungs- 
bezirk weiter fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten 
Militärpflichtjahres befanden. 
Die Führung der Restantenlisten liegt dem Zidvilvorsitzenden der Ersatzkommission ob. 
Der Militärvorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alpha- 
betischen Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Restantenliste. 
Von späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Zivil— 
vorsitzenden Kenntnis. 
Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 45. Lebens- 
jahr vollendet haben, dürfen vernichtet werden. 
Gleichzeitig verfügt der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission die Vernichtung der 
Rekrutierungsstammrollen der betreffenden Jahrgänge (§ 46, 6). 
Im übrigen siehe § 50,8. 
§ 49. 
Berichtigung der Grundlisten. 
Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Zivilvorsitzende jeder 
Ersatzkommission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über die 
in seinem Aushebungsbezirk zur Gestellung vor den Ersatzbehörden herangezogenen, in 
Muster 6. 
(S. 179) 
Restantenliste.
	        
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