Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

seh= und Verudungshutt 
für das 
Königreich Bayern. 
  
./W 12. 
Müynchen, den 15. März 1904. 
  
Inhalt: 
Gesetz vom 12. März 1904, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1904 betreffend. — Königlich 
Allerhöchste Verordnung vom 2. März 1904, die Zahl und die Sitze der Notariate betreffend. — Hostircl. 
Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. — K. Sächsisches 
Konsulat in München. — Französisches Konsulat für die Pfalz in Mannheim. — Auszug aus der Adels- 
Matrikel des Königreiches. 
  
  
Gesetz, die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1904 betreffend. 
Im Namen Beiner Mojestät des Königs. 
Tuitpoll 
von Gottes Gnaden Böniglicher Prinz von Sayern, 
Begeut. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrates mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
14
	        
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