Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 57 — 
3. Der festgestellte Ersatzbedarf der Truppenteile“") wird dem zuständigen Kriegsministerium 
bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgeteilt. 
4. Der festgestellte Ersatzbedarf der Marineteile wird durch das Reichs-Marine-Amt dem 
Königlich Preußischen Kriegsministerium bis zum 1. Mai jedes Jahres mitgeteilt; 
die Aufstellung erfolgt getrennt nach der Land= und der seemännischen (halbseemän= 
nischen) Bevölkerung. 
§ 52. 
Ersatzverteilung. Allgemeines. 
1. Der Gesamtbedarf an Rekruten wird für das bayerische Militärkontingent durch das 
Kriegsministerium, für das unter preußischer Verwaltung stehende Reichs-Militär- 
kontingent durch das Königlich Preußische Kriegsministerium, für die übrigen Reichs- 
Militärkontingente durch die betreffenden Kriegsministerien auf die Armeekorpsbezirke"") 
verteilt, und zwar nach dem Verhältnis der im laufenden Jahre in diesen Bezirken 
vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen“?) 
ausschließlich derjenigen der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung. 
2. Die vorläufige Verteilung des Ersatzbedarfs für die Marine findet durch das 
Königlich Preußische Kriegsministerium nach Maßgabe der vorhandenen Militärpflichtigen 
der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung statt. Die endgültige Verteilung 
erfolgt durch das Königlich Preußische Kriegsministerium nach dem Bekanntwerden des 
Ergebnisses der Schiffermusterungen (§ 76/t6) nach Maßgabe der Zahl der zur Ein- 
stellung in den aktiven Dienst tauglichen Militärpflichtigen. 
3. Beim Mangel an Ersatzmannschaften der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung 
wird der Bedarf durch Hinübergreifen auf geeignete Militärpflichtige der Landbevölkerung 
unter Zurechnung zu den für das Landheer aufzubringenden Rekruten gedeckt. 
4. Vermag ein Armeekorpsbezirk seinen Rekrutenanteil nicht aufzubringen, so wird der 
Ausfall auf die anderen Armeekorpsbezirke desselben Reichs-Militärkontingents nach 
Maßgabe der vorhandenen überzähligen verteilt. 
5. Die unter selbständiger Militärverwaltung stehenden Armeekorpsbezirke können im Be- 
darfsfall im Frieden zur Rekrutengestellung für Armeekorps anderer Reichs-Militär- 
kontingente nur in dem Maße herangezogen werden, als Angehörige der betreffenden 
  
*) Wegen Anrechnung der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehenden Volksschullehrer und 
Kandidaten des Volksschulamts (§ 9) auf den Ersatzbedarf der Truppenteile enthalten die jährlichen Rekrutierungs 
bestimmungen das Erforderliche. 
**) Das Großherzogtum Hessen bildet in diesem Sinne einen eigenen Armcekorps-Bezirk (§ 1,). 
*#) Die in Berücksichtigung bürgerlicher Verhältuisse zurückgestellten bezw. zu befreienden Militärpflichtigen 
und die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschul- 
amts bleiben außer Ansatz. 8
	        
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