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Kontingente bei ihnen in Gemäßheit des § 12 R. M. G. in der Fassung des
G. v. 6. 5. 80. zur Aushebung gelangen. Den Ausgleich regeln die Kriegsministerien
untereinander.
Für die Zuteilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichsheeres ist im
übrigen das militärische Bedürfnis maßgebend.
G. v. 26. 5. 98. Art. II. 8 1.
Eine Anrechnung der freiwillig eingetretenen Mannschaften findet bei der Ersatzver-
teilung nicht statt.
§ 53.
Ministerial-Ersatzverteilung.
Diie seitens der Kriegsministerien nach Maßgabe der Festsetzungen des § 52 aufzustellende
Ersatzverteilung bildet die Ministerial-Ersatzverteilung.
Die seitens des Kriegsministeriums aufgestellte Ministerial-Ersatzverteilung enthält außer
der Gesamtzahl der aus jedem Armeekorpsbezirk zu stellenden Rekruten die Zahl der
behufs Ausgleichs für Truppenteile der anderen Armeekorps bezw. für diejenigen Truppen-
teile abzugebenden Rekruten, welche sich gleichmäßig aus den sämtlichen Ersatzbezirken
ergänzen (Heerordnung § 2,)).
In denjenigen Armeekorpsbezirken, in welchen Rekruten für die Marine zu stellen
sind, ist auch die Verteilung derselben auf die Marineteile anzugeben.
Diiese Ministerial-Ersatzverteilung für das Königreich Bayern wird vom Kriegsministerium
im Vereine mit dem Königlichen Staatsministerium des Innern den Ersatzbehörden
dritter Instanz zugeschlossen. Das Königlich Preußische Kriegsministerium übersendet
die Ministerial-Ersatzverteilung dem Großherzoglich Badischen Ministerium des Innern,
dem Großherzoglich Hessischen Ministerium des Innern, dem Reichs-Marine-Amt,
sämtlichen unterstellten Generalkommandos und dem Kommando der Großherzoglich
Hessischen (25.) Division.
0Tritt ein nicht vorhergesehener Ersatzbedarf ein, nachdem bereits die Ministerial-Ersatz-
verteilung herausgegeben war, so wird derselbe nachträglich angemeldet und nach Maß-
gabe der zur Einstellung noch verfügbaren Tauglichen bezw. überzähligen auf die
Armeekorpsbezirke verteilt.
liber den aufzubringenden Bedarf an Ersatzreservisten siehe § 54, .
§ 54.
Korps-Ersatzverteilung.
Die Generalkommandos verteilen im Einverständnis mit den in der dritten Instanz
fungierenden Zivil-Verwaltungsbehörden (§ 2,8) den aus ihrem Bereiche aufzubringenden