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Ersatzbedarf auf die Brigadebezirke (Korps-Ersatzverteilung)“) nach dem Verhältnis der
in diesen Bezirken vorhandenen, zur Einstellung in den aktiven Dienst tauglichen Militär-
pflichtigen'*) nach Land= und seemännischer (halbseemännischer) Bevölkerung getrennt.
2. Die Korps-Ersatzverteilung enthält die Verteilung der innerhalb der einzelnen Brigade-
bezirke aufzubringenden Rekruten auf die Truppenteile usw.““")
3. Vermag ein Brigadebezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht aufzubringen, so wird
— unter Beachtung des im § 52,4 enthaltenen Grundsatzes — die fehlende Zahl
auf die übrigen Brigadebezirke des Armeekorpsbezirks nach Maßgabe der in denselben
vorhandenen Überzähligen verteilt.
4. Kann ein Armeekorpsbezirk die ihm auferlegte Bedarfszahl nicht stellen, so ist dem
zuständigen Kriegsministerium hiervon Mitteilung zu machen.
5. Der Bedarf an Ersatzreservisten (§ 13,4) wird durch die Generalkommandos berechnet
und auf die einzelnen Brigadebezirke nach Anhalt der für die Ersatzreserve brauchbaren
Militärpflichtigen verteilt.1)
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Brigade-Ersatzverteilung.
1. Nach Empfang der Korps-Ersatzverteilung entwerfen die Brigadekommandeure eine vor-
läufige Brigade-Ersatzverteilung auf die einzelnen Aushebungsbezirke, welche ihnen als
Anhalt für die durch sie zu bewirkende Rekrutenaushebung, insbesondere für die Aus-
wahl der Militärpflichtigen nach Waffengattungen, dient.
2. Für die Aufstellung dieser vorläufigen Ersatzverteilung ist die Zahl der im laufenden
Jahre in jedem Aushebungsbezirk in den Vorstellungslisten E enthaltenen Militär-
pflichtigen ##) maßgebend.
3. Ist ein Aushebungsbezirk nicht imstande, die ihm durch die vorläufige Brigade-Ersatz-
verteilung auferlegte Rekrutenzahl aufzubringen, so werden die anderen Aushebungsbe-
zirke desselben Brigadebezirks im Verhältnis der in denselben vorhandenen Überzähligen
herangezogen.
4. Die endgültige Brigade-Ersatzverteilung wird nach Beendigung des Aushebungsgeschäftes
im gesamten Brigadebezirk nach dem Verhältnis der in den einzelnen Aushebungsbezirken
*) In Württemberg erfolgt die Korps-Ersatzverteilung durch den Ober-Rekrutierungsrat.
*7) Siehe Anmerkung ) zu § 52,1 (Seite 57).
'*#) Falls aus dem Korpsbezirk Rekruten für die Marine zu stellen sind, übersendet das Generalkommando usw.
Abschrift oder Auszug der Ersatzverteilung an das Reichs-Marine-Amt.
s) In Württemberg durch das Königlich Württembergische Kriegsministerium bezw. den Ober-Rekrutierungs-
rat; im Großherzogtum Hessen durch die Großherzoglich Hessische (25.) Division.
)Die zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschullehrer und Kandidaten des
Volksschulamts werden nicht angerechnet. Gleiches gilt für Ziffer 4. 8
*