Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 61 — 
n 
über die Aufstellung und Berichtigung der Rekrutierungsstammrollen siehe §§ 45 und 46. 
4. über die Einreichung der Rekrutierungsstammrollen usw. an die Zivilvorsitzenden der 
Ersatzkommissionen siehe § 46,1. 
5. Über die Aufstellung der alphabetischen Liste des laufenden Jahres und die Berichtigung 
der alphabetischen Listen der beiden Vorjahre siehe § 47. 
6. liber die Aufstellung und Berichtigung der Restantenlisten siehe § 48. 
7. Insoweit die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission Hilfslisten für ihren Gebrauch 
erforderlich erachten, lassen sie dieselben durch ihr Bureaupersonal anfertigen (§ 44,.). 
§ 58. 
Vorbereitungseingaben. 
1. Um Militärpflichtige, die anderwärts gelost haben, beim Musterungsgeschäft einrangieren 
zu können (§ 66), ist die Kenntnis der Abschlußnummer erforderlich. 
Üiber die Bedeutung der Abschlußnummer siehe § 66,. 
2. Die Abschlußnummer wird für jeden Aushebungsbezirk zum 1. Februar jedes Jahres 
durch die Ober-Ersatzkommission festgestellt. 
3. Nach Feststellung der Abschlußnummern sind dieselben sogleich mit den bei der Lofung Muster 8. 
gezogenen höchsten Nummern durch die Infanterie-Brigadekommandeure den General= —## — 
kommandos und durch diese dem Kriegsministerium nach Muster 8 zum 20. Februar schluß 
anzuzeigen. 
Das Kriegministerium läßt die betreffende libersicht dem Königlich Preußischen 
Kriegsministerium zum 1. März zugehen. 
Letzteres stellt eine ÜUbersicht für sämtliche Aushebungsbezirke des Deutschen Reichs 
auf und macht dieselbe allen Ersatzbehörden bekannt. 
4. Zum 15. März jedes Jahres reichen die Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen der 
Ober-Ersatzkommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) eine namentliche Nach- 
weisung der aus ihren Aushebungsbezirken im vorhergehenden Kalenderjahre freiwillig 
eingetretenen Mannschaften ein.“) 
In denjenigen Aushebungsbezirken, in welchen Militärpflichtige der seemännischen Muster 9. 
und halbseemännischen Bevölkerung vorhanden, fügen die Zivilvorsitzenden eine sum-- —1— 
marische Nachweisung derselben nach Muster 9 bei (§ 52,2). rregrhandenen 
der seemännif en 
*) Abgesehen von den im 8 86, vorgesehenen Fällen sind in diese Nachweisung nur diejenigen freiwillig halbseemännischen 
eingetretenen Mannschaften aufzunehmen, denen die betreffenden Zivilvorsitzenden den Meldeschein (§ 84,2); erteilt evölteruns. 
haben, und diejenigen Einjährig-Freiwilligen, deren Zurückstellung (5 93,2, s und e) sie vermittelt haben, bezw. über 
deren Einstellung ihnen, sofern eine Zurückstellung überhaupt noch nicht verfügt war, von den betreffenden Truppen- 
(Marine-)teilen Mitteilung gemacht worden ist. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.