Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 63 — 
Mit Rücksicht hierauf hat die Zusammenlegung der einzelnen Gemeinden und 
gleichartigen Verbände zu Musterungsbezirken stattzufinden (§ 1,). 
5. Die Zahl der an einem Tage zu musternden Militärpflichtigen darf 150 nur aus- 
nahmsweise übersteigen. 
6. Sind seitens des Zivilvorsitzenden gegen den durch den Bezirkskommandeur vorgelegten 
Reiseplan Bedenken nicht zu erheben, so wird derselbe als feststehend der Ober-Ersatz- 
kommission (zu Händen des Militärvorsitzenden) mitgeteilt. 
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, 
Rechnung zu tragen, oder es ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission herbei- 
zuführen. 
7. Sobald der Reiseplan feststeht, sorgen die Zivilvorsitzenden für Bereitstellung geeigneter 
Räumlichkeiten in den Musterungsorten. Es sind erforderlich: zwei helle geräumige 
Zimmer zur Abhaltung des Musterungsgeschäfts und ein bedeckter Raum als Ver- 
sammlungsort der Militärpflichtigen. 
8. Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange besindliche Musterungs- 
geschäft zu unterbrechen. Das militärische Personal (§ 61,) kehrt sofort in seine 
Standorte zurück. · 
§ 61. 
Musterungspersonal. 
1. Das Musterungspersonal besteht militärischerseits aus dem Bezirkskommandeur, einem 
Infanterieoffizier, einem Militärarzt und dem erforderlichen Unterpersonal. 
Die Zuteilung des Infanterieoffiziers“') und des Militärarztes wird durch den 
Infanterie-Brigadekommandeur nach erfolgter Mitteilung des Reiseplans (8§ 60)6) 
veranlaßt. Gleichzeitig bestimmt er auf Grund des tatsächlichen Bedürfnisses die 
Stärke des heranzuziehenden militärischen Unterpersonals. 
Ist ein Militärarzt nicht vorhanden und ein Stellvertreter nicht zu beschaffen, 
so ist der Bezirksarzt (Kreisphysikus) in den einzelnen Aushebungsbezirken zur Teil- 
nahme am Musterungsgeschäft heranzuziehen. 
2. Der Zidilvorsitzende entnimmt das erforderliche Unterpersonal aus seinem Dienst- 
personal. 
Er sorgt ferner für die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung der vier 
bürgerlichen Mitglieder der verstärkten Ersatzkommission des Aushebungsbezirks (§ 295). 
  
*) Die dem Musterungspersonal zuzuteilenden Infanterieoffiziere sind aus der Zahl der Leutnants des 
Friedensstandes auszuwählen. Nur wenn solche nicht verfügbar sein sollten, darf die Heranziehung von Leutnants 
des Beurlaubtenstandes stattfinden.
	        
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