Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 65 — 
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Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Militär- 
pflichtigen, deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet 
wird, sowie die in Arbeitshäusern usw.“) untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne 
Rücksicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirk gestellungspflichtig sind oder nicht (§ 26), 
durch von dem Zivilvorsitzenden bestimmte Polizei= usw. Organe im Musterungstermin 
vorzuführen. 
Im übrigen ist eine Gestellung in einem anderen Musterungsbezirk nur ausnahms- 
weise zulässig, wenn Militärpflichtige ohne ihr Verschulden an der Teilnahme an dem 
in ihrem Musterungsbezirk stattgehabten Musterungsgeschäfte verhindert waren. 
Bezüglich Mitteilung des Ergebnisses der Musterung der unter Ziffer 6 und 7 Ge- 
nannten an den Zivilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission siehe § 49,, 
Sind Entscheidungen über Personen des Beurlaubtenstandes zu fällen (§ 64, 5 c), so 
liegt deren Beorderung dem Bezirkskommandeur ob. 
Abschnitt VIII. 
Mnsterungsgeschäft. 
8 63. 
Musterung. 
Die Militärpflichtigen werden der Ersatzkommission einzeln vorgestellt und gemustert. 
Die Reihenfolge, in welcher die Militärpflichtigen der Ersatzkommission vorgestellt 
werden, bestimmt der Zivilvorsitzende. Er sorgt für die Aufrechterhaltung derselben. 
Wird die Identität eines Militärpflichtigen in Zweifel gezogen, so ist derselbe behufs 
Anstellung weiterer Ermittelung vorläufig zurückzustellen. 
Jeder Militärpflichtige wird unter den Augen der Vorsitzenden der Ersatzkommission 
einer körperlichen Untersuchung unterworfen, bei welcher auf Verlangen des Arztes 
völlige Entblößung des ganzen Körpers unter möglichster Berücksichtigung des Scham- 
gefühls stattfinden muß. 
Jeder Militärpflichtige wird, sofern er nicht augenscheinlich untauglich (Krüppel) oder 
dauernd unwürdig (§ 37) ist, unter den Augen des Militärvorsitzenden behufs Fest- 
stellung seiner Größe ohne Fußbekleidung gemessen. 
Jeder Militärpflichtige wird behufs Vervollständigung und Berichtigung der Grund- 
listen nach seinen bürgerlichen Verhältnissen befragt. Außerdem muf festgestellt werden, 
ob Ausschließungsgründe (§§ 30 und 37) vorhanden. 
  
*) Die in Arbeitshäusern usw. untergebrachten Militärpflichtigen dürfen ohne Rücksicht auf die Dauer 
der Unterbringung, welche die Landes-Polizeibehörde gegen sie angeordnet hat, in das Heer bezw. die Marine 
eingestellt werden. 
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