Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Ferner ist festzustellen, ob der Militärpflichtige zur seemännischen oder halb- 
seemännischen Bevölkerung (§ 23) gehört oder früher gehört hat und somit zum Dienste 
in der Marine verpflichtet ist. 
Jeder Militärpflichtige, sowie seine Angehörigen sind berechtigt, spätestens im Muste- 
rungstermine Anträge auf Zurückstellung oder Befreiung von der Aushebung zu stellen. 
Entsteht jedoch die Veranlassung zur Reklamation erst nach Beendigung des 
Musterungsgeschäfts, so kann der Antrag noch im Aushebungstermin angebracht 
werden (§§ 33,1 und 72,). 
Die Beteiligten sind berechtigt, ihre Anträge durch Vorlegung von Urkunden und 
Stellung von Zeugen und Sachverständigen zu unterstützen (§ 65, 5 und 6). 
N. M. G. S 30,. 
Behauptete Erwerbsunfähigkeit muß im Musterungstermin nach Maßgabe des 
5 33,, zweiter Absatz bestätigt werden. ' 
Jeder Militärpflichtige, gleichviel ob er sich im 1., 2. oder 3. Militärpflichtjahre be- 
findet, darf sich im Musterungstermin freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm 
hieraus ein besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder des Truppen- 
(Marine-teils erwächst. 
Durch diese freiwillige Meldung verzichten die Militärpflichtigen auf die Vorteile 
der Losnummer und gelangen in erster Linie zur Aushebung (8 66,). 
§ 64. 
Geschäftsordnung der Ersatzkommission. 
Den Vorsitz im Musterungstermin führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende ist für die Gründlichkeit der ärztlichen Untersuchung und der 
Messung verantwortlich. Er schlägt die Militärpflichtigen für die einzelnen Waffen- 
gattungen usw. vor. 
Um diesen Pflichten zu genügen, darf er den Infanterieoffizier mit der Führung 
seiner alphabetischen Liste im Musterungstermin beauftragen (siehe § 68,). 
Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Musterungsgeschäft 
in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie die 
etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind von ihm 
zu bescheinigen. 
Dem Ziodilvorsitzenden der Ersatzkommission liegt die Feststellung der Identität und 
der bürgerlichen Verhältnisse der Militärpflichtigen ob. Siehe auch § 63,,, Absatz 2). 
Er führt seine alphabetische Liste in der Regel eigenhändig. 
Außerdem prüft er die Berichtigung der Rekrutierungsstammrollen.
	        
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