Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 67 — 
Za. Die alphabetischen Listen sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des 
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Musterungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Ein- 
tragungen der Spalten 11, 12, 13 und 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der 
Ersatzkommission maßgebend. 
Den im Namen der Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Zivilvorsitzende 
derselben im Einverständnis und unter Mitzeichnung des Militärvorsitzenden zu besorgen. 
Die Listen und Verhandlungen werden, mit Ausnahme der über die Losung auf- 
zunehmenden Verhandlung (§ 68,2), nur von den ständigen Mitgliedern unterzeichnet. 
Den Beschlüssen der verstärkten Ersatzkommission") unterliegen: 
a) Anträge auf Zurückstellung von der Aushebung wegen bürgerlicher Verhältnisse 
(§§ 32 und 33), mit Ausnahme der Anträge auf Zurückstellung Militär- 
pflichtiger römisch-katholischer Konfession, welche sich dem Studium der Theologie 
widmen. liber Anträge der letzteren Art entscheiden die ständigen Mitglieder der 
Ersatzkommission (§ 29,4b); 
b) Anträge auf Entziehung des Rechts, von der Aushebung wegen bürgerlicher Ver- 
hältnisse zurückgestellt zu werden (8 66,3 b); 
c) Anträge auf nachträgliche Aushebung oder Wiederheranziehung zum aktiven Dienst 
von Personen, die wegen bürgerlicher Verhältnisse berücksichtigt waren (88 9,; 
39,; 40, ; 41, und 82,520. 
R. M. G. § 30,4. 
Sämtliche Mitglieder der Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht; ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Zivilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche 
Entscheidungen zur Kenntnis der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen, ist bei Meinungs- 
verschiedenheit die Angelegenheit der Ober-Ersatzkommission zur Entscheidung vorzulegen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Zidilvorsitzenden 
maßgebend. 
N. M. G. § 30,z. 
8 66. 
Entscheidungen der Ersatzkommission. 
Die Entscheidungen der Ersatzkommission erfolgen nach den im Abschnitt IV ent— 
haltenen Grundsätzen. 
  
*) Außerdem entscheidet die verstärkte Ersatzkommission über die Zurückstellung (im Reichs-Militärgesetze § 30, 
„Klassifikation“ genannt) der Mannschaften der Reserve, Landwehr und Ersatzreserve bezw. der Marinereserve, 
Seewehr und Marine Ersatzreservc, sowie der ausgebildeten Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots (5 101,10 mit 
Rücksicht auf die häuslichen und gewerblichen Verhältnisse in Gemäßheit des § 64 des Reichs--Militärgesetzes bezw. 
§ 29, Artikel II des Gesetzes vom 11. Fcbruar 1888 (siehe Abschnitt XN1). 
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