Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 69 — 
Ersatzkommissionen dieser Vergünstigungen nur dann als verlustig erklärt werden, 
wenn ihre Versäumnis in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt ist. 
R. M. G. 88 30,ab und 33. 
c) Unter gleicher Voraussetzung können solche Militärpflichtige von den Ersatzbehörden 
als unsichere Dienstpflichtige sofort zur Einstellung gebracht und durch die Bezirks- 
kommandeure einem Infanterietruppenteil ) bezw. der nächsten Arbeiterabteilung 
(§ 30,0 oder dem nächsten in Betracht kommenden Marineteil (Matrosen- 
divisionen: § 23, 2a, b und 3; Werftdivisionen: § 23, 2c und d) überwiesen 
werden (8 68,). 
d) Ist die Versäumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem 
Willen des betreffenden Militärpflichtigen lag, so treten die unter a bis c er- 
wähnten Folgen nicht ein. 
R. M. G. 8 33. 
4. Die Vorzumerkenden sind Militärpflichtige älterer Jahrgänge, welche vor der Abschluß- 
nummer desjenigen Aushebungsbezirks stehen, in welchem sie gelost haben. 
Unter sich rangieren die Vorzumerkenden nach Jahrgängen — ältester Jahrgang 
voran — und Losnummern. Die Einrangierung Verzogener findet nach dem Wert 
ihrer Losnummern im Verhältnis zu den Abschlußnummern statt.) 
Die Rangierung nach Losnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen 
unterbleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der betreffende 
Jahrgang nicht voll in Anspruch genommen wird. 
5. a) Die Losung der Militärpflichtigen findet in ihrem ersten Militärpflichtjahr statt. 
An derselben nehmen — abgesehen von den unter Ziffer 7 vorgesehenen Aus- 
nahmen — alle in der alphabetischen Liste des laufenden Jahrgangs geführten 
Militärpflichtigen des Aushebungsbezirks, soweit sie bei der Musterung erchienen 
waren oder entschuldigt gefehlt haben, teil. 
b) Die bei der Losung gezogene Nummer verbleibt dem Inhaber während der Dauer 
seiner Militärpflicht. 
c) Abschlußnummer heißt diejenige Losnummer, deren Inhaber in einem Aushebungs- 
bezirk in der regelmäßigen durch die Aufeinanderfolge der Losnummern bestimmten 
Reihenfolge zuletzt ausgehoben ist (siehe Ziffer 14). 
  
*) Die allgemeine Regelung der Verteilung der unsicheren Dienstpflichtigen auf die Infanterietruppenteile 
ist Sache der Generalkommandos. 
**) Beispiel: Ein Vorzumerkender besitzt in dem Musterungsbezirk A, woselbst die Abschlußnummer seines 
Jahrgangs „1200“ ist, die Losnummer „900“. Derselbe verzieht in den Musterungsbezirk B, woselbst die Abschluß- 
nummer desselben Jahrgangs „400“ beträgt. Er wird demnach im Verhältnis 900: 1200 = X: 400, J1 = 300, 
mithin hinter dem Vorzumerkenden einzurangieren sein, welcher im Musterungsbezirk B die Losnummer „300“ besitzt.
	        
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