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Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militär-
pflichtige durch die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zurückgestellt
werden.
d) Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirk auferlegten Rekrutenteils auf
die Überzähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 26e) zurückgegangen, so gilt die bei
der Losung des laufenden Jahres gezogene höchste Nummer zugleich als Abschluß-
nummer ohne Rücksicht darauf, ob zwischen dem zuletzt Ausgehobenen des laufenden
Jahrgangs und der höchsten Losnummer sich noch einzelne von der Aushebung
zurückgestellte Militärpflichtige befinden oder nicht. In solchem Falle wird
ferner die Abschlußnummer der betreffenden früheren Jahrgänge entsprechend
hinaufgerückt.
e) Alle vor der Abschlußnummer ihres Jahrgangs stehen bleibende Militärpflichtige
werden im nächsten Jahre Vorzumerkende (Ziffer 4).
Der Termin, an welchem die Losung stattfinden soll, wird öffentlich bekannt gemacht.
Dieselbe findet in Gegenwart der verstärkten Ersatzkommission statt, nachdem das
Musterungsgeschäft im ganzen Aushebungsbezirk beendigt ist.
Jedem Militärpflichtigen ist das persönliche Erscheinen überlassen. Für die nicht
Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost.
Von der Losung sind auszuschließen:
1. die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten,
2. die von den Truppen-(Marine-pteilen angenommenen Freiwilligen,
3. die vorweg Einzustellenden,
4. die dauernd Unwürdigen (§ 31 D. Str. G.),
5. bis auf weiteres die Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen
Bevölkerung (8 76,)).
Für die Richtigkeit des Losens ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission vorzugs-
weise verantwortlich.
Die Zahl der zu ziehenden Lose muß der Zahl der an der Losung teilnehmenden Militär-
pflichtigen (Ziffer 5 a) entsprechen.
Sie werden in Gegenwart der Kommission in ein geeignetes Gefäß eingezählt.
Letzteres wird sodann gehörig umgeschüttelt.
Die Militärpflichtigen losen in der Reihenfolge der alphabetischen Liste. In welcher
Weise die Lose für abwesende Militärpflichtige zu ziehen sind, bestimmt der Zivilvor-
sitende. Jedes gezogene Los wird laut verlesen und sogleich in die alphabetische Liste
eingetragen und zwar durch den Militär= und Zivilvorsitzenden eigenhändig.