Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Diese regelmäßige Reihenfolge wird dadurch nicht unterbrochen, daß Militär- 
pflichtige durch die Ersatzkommission vorläufig von der Aushebung zurückgestellt 
werden. 
d) Ist zur Aufbringung des einem Aushebungsbezirk auferlegten Rekrutenteils auf 
die Überzähligen früherer Jahrgänge (Ziffer 26e) zurückgegangen, so gilt die bei 
der Losung des laufenden Jahres gezogene höchste Nummer zugleich als Abschluß- 
nummer ohne Rücksicht darauf, ob zwischen dem zuletzt Ausgehobenen des laufenden 
Jahrgangs und der höchsten Losnummer sich noch einzelne von der Aushebung 
zurückgestellte Militärpflichtige befinden oder nicht. In solchem Falle wird 
ferner die Abschlußnummer der betreffenden früheren Jahrgänge entsprechend 
hinaufgerückt. 
e) Alle vor der Abschlußnummer ihres Jahrgangs stehen bleibende Militärpflichtige 
werden im nächsten Jahre Vorzumerkende (Ziffer 4). 
Der Termin, an welchem die Losung stattfinden soll, wird öffentlich bekannt gemacht. 
Dieselbe findet in Gegenwart der verstärkten Ersatzkommission statt, nachdem das 
Musterungsgeschäft im ganzen Aushebungsbezirk beendigt ist. 
Jedem Militärpflichtigen ist das persönliche Erscheinen überlassen. Für die nicht 
Erschienenen wird durch ein Mitglied der Ersatzkommission gelost. 
Von der Losung sind auszuschließen: 
1. die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten, 
2. die von den Truppen-(Marine-pteilen angenommenen Freiwilligen, 
3. die vorweg Einzustellenden, 
4. die dauernd Unwürdigen (§ 31 D. Str. G.), 
5. bis auf weiteres die Militärpflichtigen der seemännischen und halbseemännischen 
Bevölkerung (8 76,)). 
Für die Richtigkeit des Losens ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkommission vorzugs- 
weise verantwortlich. 
Die Zahl der zu ziehenden Lose muß der Zahl der an der Losung teilnehmenden Militär- 
pflichtigen (Ziffer 5 a) entsprechen. 
Sie werden in Gegenwart der Kommission in ein geeignetes Gefäß eingezählt. 
Letzteres wird sodann gehörig umgeschüttelt. 
Die Militärpflichtigen losen in der Reihenfolge der alphabetischen Liste. In welcher 
Weise die Lose für abwesende Militärpflichtige zu ziehen sind, bestimmt der Zivilvor- 
sitende. Jedes gezogene Los wird laut verlesen und sogleich in die alphabetische Liste 
eingetragen und zwar durch den Militär= und Zivilvorsitzenden eigenhändig.
	        
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