Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 75 — 
.Von seiten des Zivils gehört zum Aushebungspersonal der Zivilvorsitzende und das 
bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission, der Zivilvorsitzende der zuständigen 
Ersatzkommission und das nötige Schreiber= und Ausfsichtspersonal. 
Die Heranziehung der im § 61).; bezeichneten Personen erfolgt nach Maßgabe 
des Bedürfnisses durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
Die Heranziehung und rechtzeitige Benachrichtigung des bürgerlichen Mitgliedes der 
Ober-Ersatzkommission ist Sache des Zivilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommission. 
§ 71. 
Geschäftsordnung der Ober-Ersatzkommission. 
mDen Vorsitz führen die beiden ständigen Mitglieder gemeinschaftlich. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit der Militärpflichtigen und die 
Verteilung der ausgehobenen Rekruten auf die verschiedenen Waffengattungen und 
Truppen-(Marine-#teile sowie über die Verteilung der Ersatzreservisten und Marine- 
Ersatzreservisten auf die verschiedenen Waffengattungen usw. und Marineteile. Auch 
bezeichnet der Militärvorsitzende diejenigen Ersatzreservisten, welche ihrer Körperbeschaffen- 
heit nach vorzugsweise übungsfähig sind (§ 117,10). 
Um diesen Pflichten genügen zu können, darf er den Brigadeadjutanten mit der 
Führung der Vorstellungslisten im Aushebungstermin beauftragen. 
Der Listenführer hat zur Vermeidung von Irrtümern beim Aushebungsgeschäft 
in jedem Falle das Ergebnis der Messung, des Wiegens und der Sehschärfe sowie 
die etwa gefundenen körperlichen Fehler laut zu wiederholen. Berichtigungen sind von 
ihm zu bescheinigen. 
3. Auf den Zivilvorsitzenden und das bürgerliche Mitglied der Ober-Ersatzkommission 
finden die Bestimmungen des § 64, 3 und 5 siungemäße Anwendung. 
3 .a. Die Vorstellungslisten sind von den Listenführern täglich nach Beendigung des Aus- 
hebungsgeschäfts zu vergleichen. Bei unaufklärbaren Unstimmigkeiten in den Ein- 
tragungen der Spalten 8 bis 14 ist die Liste des Militärvorsitzenden der Ober- 
Ersatzkommission maßgebend. 
Den im Namen der Ober-Ersatzkommission zu führenden Schriftwechsel hat der Militär= 
vorsitzende im Einverständnis und unter Mitzeichnung des Zivilvorsitzenden zu besorgen. 
Die Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben gleiches Stimmrecht, ihre Beschlüsse 
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. 
Dem Militär= und Ziodilvorsitzenden verbleibt die Pflicht, etwaige ungesetzliche 
Entscheidungen zur Kenntnis der vorgesetzten Ersatzbehörden zu bringen. 
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