Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Wo nur die ständigen Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen, ist bei 
Meinungsverschiedenheit die Angelegenheit der Ersatzbehörde dritter Instanz zur Ent- 
scheidung vorzutragen. 
Für unaufschiebbare vorläufige Maßregeln ist die Stimme des Militärvorsitzenden 
maßgebend. 
R. M. G. 8 80,. 
Die Listen und Verhandlungen werden nur von den ständigen Mitgliedern unter- 
zeichnet. 
6. Abgesehen von den nach dem Gesetze zulässigen Zurückstellungen (§ 29, 1 bis 5), unter- 
liegen die Beschlüsse der Ersatzkommission der Revision und endgültigen Entscheidung 
der Ober-Ersatzkommission. Auch müssen derselben alle, sei es im ersten, zweiten oder 
dritten Militärpflichtjahre, von der Ersatzkommission unbegründet befundenen Reklamationen 
ohne Rücksicht darauf, ob seitens der Beteiligten Einspruch erhoben ist oder nicht, 
sowie alle im dritten Militärpflichtjahr als begründet anerkannten Reklamationen vor- 
gelegt werden.) 
Im übrigen siehe § 33, 5 zweiter Absatz. 
7. Im Aushebungstermine getroffene endgültige Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission 
über Militärpflichtige dürfen, — soweit es sich nicht um zulässige Umbestimmungen 
behufs Aufbringung des erforderlichen Ersatzes bezw. Nachersatzes (§ 77) oder um 
Reklamationen handelt, welche erst nach dem Aushebungsgeschäfte zur Vorlage oder 
Entscheidung gelangen konnten (§ 81,/10) — nur von der Ersatzbehörde dritter Instanz 
nachträglich geändert werden. 
8. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommission steht nur den Militärpflichtigen 
oder ihren zur Reklamation berechtigten Angehörigen (§ 32, 2 und 3) eine Berufung 
an die höheren Instanzen zu. 
Im übrigen siehe § 36,. 
9. Die ständigen Mitglieder der Ober-Ersatzkommission haben die Pflicht, in einzelnen 
Ausbhebungsorten eine Revision der alphabetischen und Restantenlisten der Ersatzkommission 
vorzunehmen. 
§ 72. 
Gestellung zur Aushebung. 
1. a) Die Beorderung der Militärpflichtigen nach dem Aushebungsort ist Sache des 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission. 
(s sehließt dies nicht aus, daß bei der Prüfung und Eutscheidung über die von der Ersatzkommission 
als unbegründet zurückgewiesenen, seitens der Beteiligten nicht angefochtenen Reklamationen ein mehr summarisches 
Verfahren eingesührt und damit einer Erschwerung oder Verzögerung des Geschäftsganges der Ober--Ersatzkommission 
vorgebengt werde.
	        
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