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Es werden alle in den Vorstellungslisten B, C, D, E und E enthaltenen
Militärpflichtigen — unter Beachtung der eingetretenen Änderungen — zur
persönlichen Vorstellung beordert, sofern nicht besondere Anordnungen erlassen
sind (8 72,2).
Außerdem siehe § 65,4.
Von den in der Vorstellungsliste F Enthaltenen werden nur diejenigen nicht
beordert, welche von dem Zidilvorsitzenden der Ersatzkommission auch von der Ge-
stellungspflicht beim Aushebungsgeschäft ausdrücklich entbunden sind (8§8 62,
und 75,).
Außerdem beordert der Zivilvorsitzende die in Beilage 3 (8 50,5) aufge-
führten Freiwilligen.
b) Alle in Strafhaft befindlichen und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen,
deren Vorführung durch den zuständigen Richter als zulässig bezeichnet wird, so-
wie die in Arbeitshäusern usw. untergebrachten Militärpflichtigen sind ohne Rück-
sicht darauf, ob sie im Aushebungsbezirk stellungspflichtig sind oder nicht (8 26)
durch von dem Ziovilvorsitzenden der Ersatzkommission bestimmte Polizei= usw.
Organe im Aushebungstermin vorzuführen)
c) Dem Bezirkskommandeur liegt nur die Beorderung der etwa vorzustellenden Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes (§ 50,,) ob.
2. Gemütskranke, Blödsinnige, Krüppel, sowie zur Zeit der Aushebung Erkrankte dürfen
auf Grund ärztlicher Zeugnisse (§ 62,/) durch die Ersatzkommission, andere Militär-
pflichtige nur in vereinzelten Fällen ausnahmsweise durch die Ober-Ersatzkommission von
der Gestellung befreit werden.
Die Entscheidung erfolgt gemäß Ziffer 6.
3. Im übrigen ist jeder in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militär-
pflichtige berechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Ersatzkommission
etwaige Anliegen vorzutragen.
4. Militärpflichtige, welche sich im Aushebungstermin vorstellen bezw. vorgeführt werden
(Ziffer 1b), ohne in den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthalten zu sein, sind
in besondere Zugangslisten zu den bezüglichen Vorstellungslisten aufzunehmen. über
solche Militärpflichtige ist nur dann eine endgültige Entscheidung zu fällen, wenn ihre
Identität feststeht und die vorgelegten Papiere eine Entscheidung mit Sicherheit zulassen.
Siehe jedoch S§ 73,%c.
Von jeder derartigen Entscheidung ist durch den Zivilvorsitzenden der Ersatzkom-
mission, in deren Bezirke sich ein solcher Militärpflichtiger zur Aushebung gestellt hat,
*) lber Aushebung der in Arbeitshäusern usw. Untergebrachten siehe Anmerkung *) zu § 62.