Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 79 — 
4. a) Die Ausschließungs-, Ausmusterungs= und Landsturmscheine werden — soweit 
sie vorbereitet sind — im Aushebungstermin von den ständigen Mitgliedern der 
Ober-Ersatzkommission unterzeichnet. 
b) Die Ersatzreservepässe und Marine-Ersatzreservepässe werden vom Bezirkskommando 
unterstempelt und im Aushebungstermine soweit tunlich ausgehändigt. Daneben 
hat eine eingehende Belehrung sämtlicher Ersatzreservisten und Marine-Ersatz- 
reservisten über ihre demnächstigen Melde= usw. Pflichten, die zuständige Kontroll= 
stelle usw. durch den Bezirkskommandeur stattzufinden. 
) Die Ersatzreservepässe für die „Überzähligen“ sind so zeitig auszufertigen, daß sie den 
betreffenden bei ihrer Uberweisung zur Ersatzreserve sofort ausgehändigt werden können. 
d4) Zur Ausstellung usw. der Papiere für diejenigen Militärpflichtigen, welche 
gemäß § 72,4 zur Vorstellung gelangten, ohne in den Grundlisten des Aus- 
hebungsbezirks enthalten zu sein, ist diejenige Ober-Ersatzkommission bezw. das- 
jenige Bezirkskommando verpflichtet, in deren Bereich die Militärpflichtigen ge- 
stellungspflichtig sind (§ 26), oder in deren Bezirk dieselben sich zur Musterung 
gestellt haben, sofern nicht ihre liberweisung von dort mittlerweile an einen 
anderen Bezirk erfolgt ist. 
e.) Denjenigen gemäß § 72,4 zur Vorstellung gelangten Militärpflichtigen, welche 
für tauglich befunden werden, ist stets ein (eventuell vorläufiger) Urlaubspaß 
(Ziffer 6) zu erteilen. 
55. Die tauglich befundenen Militärpflichtigen werden — soweit es zur Deckung des 
Rekrutenbedarfs erforderlich — in der regelmäßigen Reihenfolge ausgehoben und treten 
mit der Aushändigung des Urlaubspasses (Ziffer 6) als Rekruten zu den Mann- 
schaften des Beurlaubtenstandes über. 
Von der regelmäßigen Reihenfolge darf nur bei der Aushebung von Rekruten 
für das Infanterie-Leibregiment, Fußartillerie, Pioniere, Verkehrstruppen (Eisenbahn-, 
Telegraphen= und Luftschiffertruppen), Okonomiehandwerker und Marine (§ 66,1) 
abgewichen werden, sofern in dieser Reihenfolge eine genügende Zahl tauglicher Rekruten 
nicht zu finden ist. 
Nachdem der Bedarf gedeckt, wird eine nach der Erfahrung zu bemessende Zahl 
von Rekruten ausgehoben, um beim Abgang von Mannschaften bei den Truppen als 
Nachersatz zu dienen. 
Falls taugliche Militärpflichtige der seemännischen (halbseemännischen) Bevölkerung 
zur Vorstellung gelangen, ohne daß der Brigadebezirk Rekruten für die Marine auf- 
zubringen hat, so sind dieselben dennoch für die Marine auszuheben und zunächst in 
die gemäß § 74, 2 und 3 zu erstattenden Meldungen aufzunehmen.
	        
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