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Beendigung der Aushebung.
1. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzverteilung durch die Ober-Ersatzkommission
ist das Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirk beendet.
2. Der Infanterie-Brigadekommandeur reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig
festgestellten Brigade-Ersatzverteilung an den kommandierenden General ein, gibt außer-
dem die Zahl der überzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an und meldet
die Zahl der zur Einstellung in eine Arbeiterabteilung Ausgehobenen') (88 30,
und 43,8).
3. Die Generalkommandos melden sobald als möglich — spätestens bis zum 26. August Muster 13.
— unter Benutzung des Musters 13 an das Kriegsministerium die Zahl der im
Ersatzbezirk noch vorhandenen Überzähligen — nach Waffengattungen getrennt —. be- anbepuchten
ziehungsweise, ob und in welchem Maße die Gewährung von Aushilfe erforderlich ist. Eush
ur Einstellung
verfügbaren
. WILL
Abschnitt X. pflichtigen.
Schiffer-Musterungsgeschäft.““)
75.
Im allgemeinen.
1. Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen
vereinbar ist, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen
und halbseemännischen Bevölkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres
Berufs die Gestellung vor den Ersatzbehörden ermöglicht werden.
2. Es dürfen daher diejenigen schiffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die
Gestellung beim Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nachteile
erleiden würden, auf ihren Wunsch (8§. 266) durch die Zivilvorsitzenden der Ersatz-
kommissionen auch von der Gestellungspflicht beim Aushebungsgeschäft (§ 62))) ent-
bunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder Januar jedes Jahres statt-
findenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden. ")
liber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Zivilvorsitzenden
eine vorläufige Bescheinigung erteilt.
*) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabreilung Ausgehobenen.
*#) Schiffermusterungen finden in Bayern nicht statt.
½°) In Aushebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht stattfinden, dürfen die schiffahrttreibenden
Militärpflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezemver des laufenden Jahres zurückgestellt und demnächst
ebenso wie die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§ 78) außerterminlich gemustert werden.