Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 81 — 
8 74. 
Beendigung der Aushebung. 
1. Mit endgültiger Feststellung der Brigade-Ersatzverteilung durch die Ober-Ersatzkommission 
ist das Aushebungsgeschäft im Infanterie-Brigadebezirk beendet. 
2. Der Infanterie-Brigadekommandeur reicht sogleich eine Ausfertigung der endgültig 
festgestellten Brigade-Ersatzverteilung an den kommandierenden General ein, gibt außer- 
dem die Zahl der überzähligen — nach Waffengattungen getrennt — an und meldet 
die Zahl der zur Einstellung in eine Arbeiterabteilung Ausgehobenen') (88 30, 
und 43,8). 
3. Die Generalkommandos melden sobald als möglich — spätestens bis zum 26. August Muster 13. 
— unter Benutzung des Musters 13 an das Kriegsministerium die Zahl der im 
Ersatzbezirk noch vorhandenen Überzähligen — nach Waffengattungen getrennt —. be- anbepuchten 
ziehungsweise, ob und in welchem Maße die Gewährung von Aushilfe erforderlich ist. Eush 
ur Einstellung 
verfügbaren 
. WILL 
Abschnitt X. pflichtigen. 
Schiffer-Musterungsgeschäft.““) 
75. 
Im allgemeinen. 
1. Durch die Schiffermusterungen soll, insoweit dies mit den militärischen Bedürfnissen 
vereinbar ist, den schiffahrttreibenden Militärpflichtigen der Land-, der seemännischen 
und halbseemännischen Bevölkerung ohne erhebliche Störung in der Ausübung ihres 
Berufs die Gestellung vor den Ersatzbehörden ermöglicht werden. 
2. Es dürfen daher diejenigen schiffahrttreibenden Militärpflichtigen, welche durch die 
Gestellung beim Aushebungsgeschäft in der Ausübung ihres Berufs erhebliche Nachteile 
erleiden würden, auf ihren Wunsch (8§. 266) durch die Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommissionen auch von der Gestellungspflicht beim Aushebungsgeschäft (§ 62))) ent- 
bunden und bis zu den in den Monaten Dezember oder Januar jedes Jahres statt- 
findenden Schiffermusterungen zurückgestellt werden. ") 
liber die erfolgte Zurückstellung wird ihnen seitens genannter Zivilvorsitzenden 
eine vorläufige Bescheinigung erteilt. 
  
*) Die Generalkommandos bestimmen über die Einstellung der für eine Arbeiterabreilung Ausgehobenen. 
*#) Schiffermusterungen finden in Bayern nicht statt. 
½°) In Aushebungsbezirken, in welchen Schiffermusterungen nicht stattfinden, dürfen die schiffahrttreibenden 
Militärpflichtigen auf ihren Wunsch ebenfalls bis zum Dezemver des laufenden Jahres zurückgestellt und demnächst 
ebenso wie die von See zurückkehrenden Militärpflichtigen (§ 78) außerterminlich gemustert werden.
	        
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