Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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4. Das Kriegsministerium stellt diese Ubersichten für das Königreich Bayern zusammen 
und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher 
die weitere Mitteilung an den Bundesrat und den Reichstag veranlaßt. 
R. M. G. § 37. 
Abschnitt XII. 
Einstellung und Entlassung. 
§ 80. 
Kontrolle der Rekruten. 
1. Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (5§ 109, 40). 
Ihre Kontrolle wird durch die Bezirkskommandos ausgeübt. 
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (8 50). 
Die Aushändigung der Urlaubspässe oder der Gestellungsbefehle findet sofort nach 
der Aushebung statt. 
2. Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Ver- 
änderung ihrer Kontrollstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch beim Verziehen 
in einen anderen Kontrollbezirk (§ 105,0) sich dort innerhalb dreier Tage anzumelden. 
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl angegebenen Zeit- 
punkt und Orte müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich ein- 
finden (Ausnahme siehe § 81,). 
3. Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär- 
Strafgesetztuchs vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht 
und den Bestimmungen im vierten Abschnitt desselben Gesetzbuchs über Selbstbe- 
schädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des 
aktiven Dienststandes unterworfen. 
R. M. G. 8 60,8. 
Zu ihrer Verheiratung bedürfen sie der Genehmigung des Bezirkskommandeurs. 
R. M. G. § 60,4. 
Die auf vorstehendes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesetzbuchs sind den 
Rekruten nach ihrer Aushebung bei Erteilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in 
Gegenwart des Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären. 
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß §8§ 36,, 
zweiter Absatz, 77, und 81,,, sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und die 
ihnen zustehenden Marschgebührnisse zu erteilen. Erfolgt die Einberufung der Rekruten 
ohne vorherige Sammlung bei den Bezirkskommandos, so sind sie über das Ein- 
berufungsverfahren zu belehren.
	        
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