Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 87 — 
§ 81. 
Gestellung der Rekruten. 
Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-teile findet, 
soweit nicht ihre unmittelbare Gestellung angeordnet ist, im allgemeinen bei demjenigen 
Bezirkskommando statt, in dessen Bereiche sie ausgehoben sind. 
Rekruten, welche zur Gestellung bei den Bezirkskommandos verpflichtet und 
zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkte der Gestellung in einen anderen Land- 
wehrbezirk verzogen sind (§ 80,2), werden von dem Kommando des letzteren dem 
Truppen-(Marine-steil, für welchen sie ausgehoben sind, unmittelbar übersandt. Be- 
zügliche Anweisung ist dem Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu erteilen. 
Von der tatsächlich erfolgten Absendung ist dem Bezirkskommando, in dessen Bereiche 
die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mitteilung zu machen. 
Bei unmittelbarer Einberufung zur Truppe teilt diese den Bezirkskommandos 
am Tage nach der Rekruteneinstellung die Namen der nicht eingetroffenen Rekruten mit. 
Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nach- 
ersatzgestellungen verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder 
der Ober-Ersatzkommission vorgestellt (§ 50,)). 
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden 
sie ohne weiteres ihrem Truppen-(Marine-steil überwiesen, welcher — wenn erforder- 
lich — ihre Aufnahme in ein Militär-(Marine-lazarett veranlaßt. 
Rekruten, auf welche nach ihrer Aushebung die Festsetzungen des § 30, Anwendung 
finden, geben ihre Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle ab und treten in die Reihe der 
Militärpflichtigen zurück. 
Der Bezirkskommandeur sorgt für ihre Wiederaufnahme in die Grundlisten. 
.Aus nachträglichen Reklamationsgründen können Rekruten, solange sie noch nicht in die 
Militärverpflegung aufgenommen sind, durch die Ober-Ersatzkommission, welche die 
Aushebung veranlaßt hat, zurückgestellt werden. 
Vorläufige Zurückstellung von Rekruten von der Einstellung aus Reklamations- 
gründen kann nur durch den Infanterie-Brigadekommandeur genehmigt werden. Des- 
gleichen vorzeitige Einstellung (d. h. zwischen Aushebung und dem festgesetzten Rekruten- 
einstellungstermin) brotloser Rekruten. 
Bei der Gestellung müssen die Rekruten für die Reise zum Truppen-(Marine-steil mit 
ausreichenden Oberkleidern, Stiefeln und einem Hemde versehen sein. 
Wer diese Bekleidungsgegenstände wegen Dürftigkeit nicht beschaffen kann, wendet 
sich wegen Beschaffung derselben an den Vorsteher seiner Gemeinde oder des gleich- 
artigen Verbandes, in dessen Bezirk er sich bei der Einberufung aufhält.
	        
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