Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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b) Für die Entscheidung sind die Grundsätze maßgebend, nach welchen mit den Militär= 
pflichtigen der entsprechenden Altersklasse verfahren wird. 
c) Haben die unter Ziffer 2 a und b genannten Mannschaften bereits ein Jahr 
(unter Berücksichtigung der im S 7, enthaltenen Festsetzung) oder als Einjährig- 
Freiwillige neun Monate gedient, so treten sie — abgesehen von Fällen dauernder 
Unbrauchbarkeit?) (§ 38) zum Beurlaubtenstand ihrer Waffe usw. über und 
dürfen nicht von neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden, es sei denn, 
daß sie sich der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Entlassung aus dem aktiven 
Dienste begründete, entziehen und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“) 
R. M. G. 8 55. 
d) über die nach Ziffer 2# entlassenen Mannschaften muß spätestens im fünften 
Militärpflichtjahr endgültig entschieden werden (§ 30,2). Kann aledann ihre 
Wiederaushebung zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit mit Rücksicht 
auf die Festsetzung des § 30, noch nicht erfolgen, so treten militärisch aus- 
gebildete Mannschaften zum Beurlaubtenstande ihrer Waffe usw., nicht ausgebildete 
Mannschaften sind auszuschließen (§ 37). Im übrigen siehe D. Str. G. § 31. 
§ 83. 
Entlassungsgesuche infolge bürgerlicher Verhältnisse. 
1. Gesuche um Entlassung im aktiven Dienst befindlicher Mannschaften können auf Grund 
der Festsetzungen des § 32, 2, a bise gestellt und berücksichtigt werden. 
2. Die zur Begründung des Entlassungsgesuchs vorgetragenen Verhältnisse dürfen, sofern 
es sich nicht um eine Berufung an die höhere Instanz handelt (§ 71,8), erst nach 
der Aushebung eingetreten sein. 
3. Handelt es sich um eine Berufung (§ 71, ), so steht die Entscheidung lediglich der 
Ersatzbehörde dritter Instanz zu, in deren Bereiche die angefochtene Entscheidung ge- 
troffen ist. 
Findet die genannte Ersatzbehörde die Berufung begründet, so ist — sofern der 
Reklamierte seiner Dienstpflicht in einem anderen Korpsbezirke usw. genügt — dem 
an den kommandierenden General des letzteren bezw. an den betreffenden Marine- 
*) Bezügliche Entscheidung ist in die Militärpapiere einzutragen. 
**) Wiederheranzichungen derartiger Mannschaften zur Erfüllung des Restes der aktiven Dienstzeit unter- 
liegen der Beurteilung der verstärkten Ersatzkommission (§ 61,86) und der Cutscheidung der verstärkten Ober-Ersatz- 
kommission (R. M. G. § 30, 40). 
Eine Zusammenberufung der genaunten Kommissionen bedarf es nicht; die Beschlußfassung kann im Wege 
des Schriftverkehrs erfolgen. 
Die Wiedereinstellung darf sofort bei dem nächsten Truppen-(Marinc-steil derselben Waffe usw. erfolgen.
	        
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