Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 93 — 
a) daß der sich Meldende sich gut geführt hat, 
b) daß derselbe durch Zivilverhältnisse nicht gebunden ist. 
Der Nachsuchung und Beibringung eines Meldescheins (Ziffer 1 und 2) 
bedarf es nicht. 
7. Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten (§ 93,1) bedürfen behufs Eintritts 
zu zweijährigem, dreijährigem oder vierjährigem bezw. bei der Marine zu fünf= oder 
sechsjährigem Dienste keines Meldescheins. 
§ 85. 
Annahmeschein. 
1. Den mit Meldescheinen versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppenteils, 
bei welchem sie dienen wollen, frei. 
W. G. § 17. 
2. Sie haben sich behufs Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheins an den Kom- 
mandeur dieses Truppenteils zu wenden, der, sofern er kein Bedenken gegen die An- 
nahme hat, ihre körperliche Untersuchung veranlaßt und über ihre Annahme entscheidet. 
Die Einstellung von Freiwilligen findet in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in 
der Regel am Rekruten-Einstellungstermin und nur insoweit statt, als Stellen verfügbar sind. 
Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche auf Beförderung 
zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militärmusikkorps einzutreten wünschen, 
eingestellt werden. 
3. Wenn keine Stellen offen sind oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht 
eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme 
ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig in die Heimat beurlaubt werden. 
Die Annahme erfolgt durch Erteilung eines Annahmescheins nach Muster 16. Muster 16. 
Die Aushändigung desselben hat von dem betreffenden Truppenteil zu erfolgen, und #ensimenhod 
ist damit eine Belehrung gemäß Ziffer 4 und 5 zu verbinden. 
4. Die vorläufig in die Heimat beurlaubten Freiwilligen gehören bis zu ihrer Einstellung 
zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes. 
R. M. G. § 34 und 56. 
Sie stehen unter der Kontrolle des Bezirkskommandos desjenigen Ortes, nach 
welchem sie beurlaubt sind, werden durch den Truppenteil dorthin überwiesen und durch 
Vermittlung dieses Bezirkskommandos einberufen. 
5. Die Festsetzungen des § 80, 2 und3 finden auf die vorläufig beurlaubten Freiwilligen 
sinngemäße Anwendung. 
.„ R. M. G. § 60, s und 4. 
6. Uber den freiwilligen Eintritt in die Marine siehe Marineordnung.
	        
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